Rz. 188
Von der Vielzahl der Pfändungsmöglichkeiten sind nur die wichtigsten aufgeführt:
9.10.5.1 Arbeitslosengeld I
Rz. 189
Arbeitslosengeld I kann gem. § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Damit gelten die Regelungen nach §§ 850 ff. ZPO entsprechend. Drittschuldner ist nach § 334 SGB III die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat. Die Vollstreckung wird auch nicht dadurch unwirksam, wenn die Leistung nach Wohnortwechsel von einem anderen Arbeitsamt bzw einer Arbeitsagentur bewilligt wird, denn der Gläubiger vollstreckt stets in das Stammrecht auf Arbeitslosenhilfe. Der Anspruch richtet sich gegen die Bundesanstalt für Arbeit bzw Bundesagentur für Arbeit und gerade nicht gegen das einzelne Arbeitsamt bzw die einzelne Arbeitsagentur (LSG Thüringen, Urteil v. 18.11.2009, L 10 AL 41/06 – Juris). Dem steht auch nicht § 334 SGB III entgegen, wonach bei Pfändungen eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs das Arbeitsamt (bzw. die Arbeitsagentur), das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 ZPO gilt. Denn trotz Zuständigkeitswechsels wird nicht in eine neue Forderung vollstreckt. Vielmehr bleibt die gepfändete Forderung eine Forderung gegen die Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bundesagentur für Arbeit mit der Folge, dass die Pfändung ihr gegenüber uneingeschränkt wirksam wird und bleibt, wenn sie ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit erfolgt, die im Pfändungszeitpunkt zuständig ist. Die Fiktion des §§ 334 SGB III erschöpft sich in der Klarstellung, wer im Pfändungszeitpunkt im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu nennen ist, es handelt sich nicht um eine Schutzvorschrift für Schuldner, die nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in den Bezirk einer anderen Arbeitsagentur verziehen (LSG Thüringen, Urteil v. 18.11.2009, L 10 AL 41/06 – Juris; Schaumberg, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 334 SGB III Rn. 1).
9.10.5.2 Arbeitslosengeld II
Rz. 189a
Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger); BGH, WM 2012, 2247 = ZInsO 2012, 2247 = EBE/BGH 2012, 382 = MDR 2013, 57 = ZVI 2012, 453 = Rpfleger 2013, 158 = NZI 2013, 194 = JurBüro 2013, 323 = Vollstreckung effektiv 2013, 2; BGH, NJW-RR 2011, 706 = Vollstreckung effektiv 2011, 43 = WM 2011, 76 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = ZFSH/SGB 2011, 90 = Rpfleger 2011, 164 = WuB VI D § 850f ZPO 1.11 = JurBüro 2011, 213 = DGVZ 2012, 10 = KKZ 2012, 22 = ZInsO 2012, 601; VG München, Beschluss v. 12.2.2014, M 15 E 14.32 – Juris; AG Kassel, Beschluss v. 15.3.2012, 620 M 6969/11 – Juris). Da jedoch i. d. R. die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nach § 7 SGB II nicht erreicht werden, scheidet eine Durchsetzbarkeit der Pfändbarkeit regelmäßig aus.
9.10.5.3 Elterngeld
Rz. 190
Am 1.1.2007 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetzes = BEEG) in Kraft getreten BGBl I 2006, S. 2748). Eltern können zwischen Elterngeld (sog. Basiselterngeld) und ElterngeldPlus wählen oder bei-des miteinander kombinieren (vgl. auch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-eltern-geldplus/73752).
Rz. 190a
Basiselterngeld: Steht Eltern gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
ElterngeldPlus: Eltern haben die Möglichkeit, doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) in Anspruch zu nehmen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Rz. 190b
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 %, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 % dieses Voreinkommens.
Rz. 190c
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR (150 EUR bei ElterngeldPlus) und höchstens 1.800 EUR (900 EUR bei ElterngeldPlus) monatlich. Das Mindestelterngeld von 300 EUR erhal-ten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch ...