Rz. 207
Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 169 = ZInsO 2018, 1804 = MDR 2018, 1080 = NJW 2018, 2732 = NZI 2018, 705; BGH, NJW 2012, 1510). Die Pfändung erfolgt mittels des amtlichen Pfändungsformulars gem. Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften). Allerdings gilt es zu beachten, dass ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt – generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, regelmäßig - dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren. Insofern muss der Gläubiger eine Pfändbarkeit durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung gem. § 850b Abs. 2, 3 ZPO herbeiführen (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 169 = ZInsO 2018, 1804 = MDR 2018, 1080 = NJW 2018, 2732 = NZI 2018, 705; BGH, NJW 2012, 1510). Beschränkungen bestehen auch nach §§ 850 Abs. 3 Buchst. b, 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und für Lebensversicherungen von Handwerkern (für vor dem 1.1.1962 abgeschlossene Lebensversicherungen gilt Pfändungsschutz nach § 22 Abs. 1 der 1. DVO HWG).
Zum Vermögen des Schuldners (Versicherungsnehmers) gehören die Ansprüche, wenn im Versicherungsvertrag ein begünstigter Dritter nicht benannt ist oder die Begünstigung eines Dritten noch widerrufen werden kann (vgl. § 159 VVG). Hat der Versicherungsnehmer seine Rechte aus einer Lebensversicherung vor der Pfändungsmaßnahme wirksam an den Versicherer zur Sicherung eines von diesem gewährten Darlehens abgetreten, kann eine Pfändung den Anspruch nicht mehr erfassen und geht ins Leere (OLG Frankfurt/Main, InVo 2002, 114; BGH, NJW 1987, 1703 = JR 1987, 415 m. Anm. Gerhardt; NJW 1988, 495). Die Abtretung, die in diesen Fällen die Vereinigung von Forderung und Schuld zur Folge hat, führt auch nicht zu einer Konfusion (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1406). Die Pfändung wird auch nicht durch eine Rückabtretung der Forderung wirksam (OLG Frankfurt/Main, InVo 2002, 114). Die Pfändung eines Anspruchs auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung umfasst nicht auch den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückabtretung seiner Forderung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1406).