Rz. 223

Art. VIII Abs. 5 (g) und Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts schließen die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges nur insoweit aus, wie sich die mit der Vollstreckung durchzusetzenden Forderungen auf die dienstliche Tätigkeit des Schuldners beziehen. In allen anderen (privaten) Angelegenheiten lässt das NATO-Truppenstatut indes die Zwangsvollstreckung gegen diesen Personenkreis zu. Nach Art. 34 Abs. 3 des Zusatzabkommens vom 3.8.1959 ist die Pfändung von Soldforderungen der Truppenmitglieder oder der Angehörigen des zivilen Gefolges der anglo-amerikanischen Verbände ausgeschlossen, da das Recht dieser Staaten eine Pfändung dieser Forderungen beim Drittschuldner nicht zulässt. Gestattet ist die Forderungspfändung von Bezügen der zum militärischen Bereich gehörenden Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten für den Unterhalt eines Kindes und der Ehefrau. Die Anerkennung des Pfändungsbeschlusses setzt die Einhaltung der Vorschrift des § 32 Abs. 1 des Zusatzabkommens voraus (vgl. im Einzelnen Stöber, Forderungspfändung, Rn. 47 ff. mit Abdruck des einschlägigen Textes des Truppenstatuts sowie des Zusatzabkommens). Pfändungsbeschlüsse finden in jedem Fall und nur insoweit Anerkennung, als der Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland stationiert ist.

 

Rz. 224

Erfolgt die Zahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde (z. B. das Amt für Verteidigungslasten), so ist die Pfändung des Lohnes aus einem Beschäftigungsverhältnis bei den zivilen Arbeitskräften oder Pfändung einer Forderung aus unmittelbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge nur durch Ersuchen des Vollstreckungsgerichts an die deutsche Behörde nach Art. 35 des Zusatzabkommens möglich. Da die deutsche Behörde lediglich ersuchte Stelle ist, darf sie in dem Beschluss nicht als Drittschuldnerin bezeichnet werden. Zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO kann das Amt für Verteidigungslasten oder eine sonstige deutsche Verwaltungsbehörde in diesen Fällen nicht aufgefordert werden (zu den Einzelheiten vgl. Stöber, Rn. 50).

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