Rz. 158
Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig (BGH, WM 2011, 1141 = NJW-RR 2011, 959 = MDR 2011, 882 = GuT 2011, 168 = Rpfleger 2011, 535 = JurBüro 2011, 497 = DGVZ 2012, 124 = FamRZ 2011, 1145 = StRR 2011, 247 = StV 2012, 170).
Rz. 159
Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich das Schuldnerwohnsitzgericht. Da am Sitz der Justizvollzugsanstalt grds. kein Wohnsitz begründet wird, muss ggf. auf dessen alte Adresse abgestellt werden. Für Schuldner ohne Wohnsitz ist die Adresse der Justizvollzugsanstalt maßgeblich. Drittschuldner ist nicht der Leiter der Justizvollzugsanstalt sondern die nach landesrechtlichen Regelungen bestimmte Stelle zur Vertretung des Landes.
Baden-Württemberg: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Bayern: Leiter der Landesjustizkasse
Berlin: Generalstaatsanwalt bei dem KG Berlin
Brandenburg: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Bremen: Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator
Hamburg: Justizbehörde – Allgemeine Verwaltung
Hessen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Mecklenburg-Vorpommern: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Niedersachsen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Nordrhein-Westfalen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Rheinland-Pfalz: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Saarland: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Sachsen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Sachsen-Anhalt: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Schleswig-Holstein: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
Thüringen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat
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