Rz. 158

Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig (BGH, WM 2011, 1141 = NJW-RR 2011, 959 = MDR 2011, 882 = GuT 2011, 168 = Rpfleger 2011, 535 = JurBüro 2011, 497 = DGVZ 2012, 124 = FamRZ 2011, 1145 = StRR 2011, 247 = StV 2012, 170).

 

Rz. 159

Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich das Schuldnerwohnsitzgericht. Da am Sitz der Justizvollzugsanstalt grds. kein Wohnsitz begründet wird, muss ggf. auf dessen alte Adresse abgestellt werden. Für Schuldner ohne Wohnsitz ist die Adresse der Justizvollzugsanstalt maßgeblich. Drittschuldner ist nicht der Leiter der Justizvollzugsanstalt sondern die nach landesrechtlichen Regelungen bestimmte Stelle zur Vertretung des Landes.

Baden-Württemberg: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Bayern: Leiter der Landesjustizkasse

Berlin: Generalstaatsanwalt bei dem KG Berlin

Brandenburg: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Bremen: Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator

Hamburg: Justizbehörde – Allgemeine Verwaltung

Hessen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Mecklenburg-Vorpommern: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Niedersachsen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Nordrhein-Westfalen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Rheinland-Pfalz: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Saarland: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Sachsen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Sachsen-Anhalt: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Schleswig-Holstein: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

Thüringen: Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt, der die Auszahlung anzuordnen hat

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