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Die Vorschrift soll vermeiden, dass der Vollstreckungsgläubiger bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils fällig werdenden Bezüge erwirken muß. Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach bestimmten Zeiträumen entstehenden Forderungen sollen vielmehr durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt werden können (BAG, NJW 1993, 2699 = BAGE 72, 238-247, Rn. 29). Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn das Pfändungspfandrecht an später entstehenden Bezügen mit dem Entstehungszeitpunkt des Gehaltsanspruchs erworben wird, m.a.W. die Gehaltsforderung nur belastet mit dem Pfändungspfandrechtecht entsteht (LG Bonn, 24.10.2007, 5 S 44/07 – Juris).

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