Rz. 6
Das wirksame Pfandrecht erstreckt sich automatisch auf alle künftig fällig werdenden Raten, die gegen denselben Drittschuldner bestehen (BGH, NJW 2003, 1457 = ZVI 2003, 110 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = InVo 2003, 192 = BGHReport 2003, 519 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438 = KTS 2003, 398 = ZAP EN-Nr 330/2003 = DB 2003, 1509 = ProzRB 2003, 144; BGH, NJW-RR 1989, 286 = ZIP 1989, 110 = DB 1989, 420 = BetrAV 1989, 70 = MDR 1989, 446 = KTS 1989, 389 = WM 1989, 71 = EWiR 1989, 75 = GmbHR 1989, 86). Der Vollstreckungsgläubiger kann Pfändung durch Klage auf künftige Leistung durchsetzen (BAG, JurBüro 2013, 609 = Vollstreckung effektiv 2014, 5; BAGE 42, 54, 58). Falls der Drittschuldner mit befreiender Wirkung erfüllt oder aufgerechnet hat, erlischt das Pfandrecht an der betreffenden Rate, setzt sich aber an den nächsten Zahlung fort. Die Pfändung bleibt so lange bestehen, bis die titulierte Forderung nebst Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist. Erfasst werden alle nach der Zustellung fällig werdenden Forderung des Schuldners, auch wenn der Drittschuldner im Zeitpunkt der Zustellung Ermittlungen über Art und Höhe der Forderung anstellen muss und er infolgedessen zunächst noch weiter an den Schuldner zahlt (AG Speyer, KKZ 1990, 215).
Rz. 7
Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis als einheitliche Rechtsbeziehung, wird die Pfändung gegenstandslos. In den Fällen einer vorübergehenden Unterbrechung und "Neueinstellung" ist von einem einheitlichen Rechtsverhältnis dann auszugehen, wenn beide Arbeitsverhältnisse in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG, NJW 1993, 2701 = ZIP 1993, 1103 = DB 1993, 1625 = NZA 1993, 792 = MDR 1993, 1122 = Rbeistand 1993, 60 = WM 1994, 176 = KKZ 1994, 75 = EWiR 1993, 725 = BAG, AP Nr. 2 zu § 832 ZPO; LSG Nordrhein-Westfalen, 28.1.1981, L 12 Ar 163/78 – Juris). Hierbei ist eine zurückschauende Betrachtungsweise unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, insbes. der Interessenlage und der persönlichen Beziehungen der Beteiligten, erforderlich. Kein einheitliches Rechtsverhältnis ist gegeben bei einer Beschäftigung in einer ARGE im Baugewerbe einerseits und einem daran beteiligten Betrieb andererseits. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der einer ARGE zugestellt wurde, erfasst dann nicht den Lohnanspruch des Schuldners, den dieser nach einer Versetzung zu einem Partnerbetrieb erwirbt (LAG Baden-Württemberg, DB 1967, 166).
Rz. 8
Führt der Drittschuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger weniger als die pfändbaren Beträge ab, um die Arbeitslust des Schuldners zu erhalten, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf spätere Raten, die bei vollständiger Zahlung nicht erfasst worden wären (Musielak/Voit, § 832 Rn. 3).
Rz. 9
Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des Schuldners vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt, dass das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 99 = WM 2011, 841 = ZIP 2011, 871 = ZInsO 2011, 812 = MDR 2011, 630 = DZWIR 2011, 296 = ZVI 2011, 248 = JurBüro 2011, 439 = Rpfleger 2011, 553 = NJW-RR 2011, 1495 = FoVo 2011, 89 = NZS 2011, 707). Der BGH stellt klar, dass die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unzulässig ist. Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem vor Beginn der sog. "Krise", d. h. die Zeit von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Während dieser kritischen Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 136, 309 = WM 1997, 2093 = ZIP 1997, 1929 = NJW 1997, 3445 = MDR 1997, 1140 = InVo 1998, 50 = KTS 1998, 116 = KKZ 1998, 187; BGH, WM 2002, 1193 = ZIP 2002, 1159 = ZInsO 2002, 581 = NJW 2002, 2568 = MDR 2002, 1027 = BGHReport 2002, 803 = KTS 2002, 562 = KKZ 2003, 35; zur Rechtzeitigkeit der Vorpfändung vgl. auch Mock, Vollstreckung effektiv 2008, 45). Ordnet das Insolvenzgericht die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO an, sind davon nur künftige Vollstreckungsmaßnahmen erfasst. § 832 ZPO gilt für Pfandrechte, die vor der Anordnung begründet worden waren, soweit nicht § 88 InsO eingreift. Pfandrechte, die außerhalb dieser Reichweite liegen, können nur durch Anfechtung beseitigt werden (AG Hamburg, WM 2000, 895).
Rz. 10
Nach einem Betriebsübergang bleiben die Pfandverstrickung und die Rangfolge von Lohnpfändung erhalten. Es ist daher nicht erforderlich, einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Betriebserwerber zu erwi...