Rz. 2
Die Vorschrift setzt eine formell wirksame Pfändung durch Zustellung an den Drittschuldner (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO; BGH, WM 2018, 863 = NJW-RR 2018, 637; AG Heilbronn, DGVZ 2021, 146; LG Frankfurt/Main, K&R 2011, 524 = ZUM-RD 2011, 492 = CR 2012, 132 = ITRB 2011, 257; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448; BGH, NJW 1977, 1199 = BGHZ 68, 289 = Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = BB 1977, 867 = MDR 1977, 746 = JR 1977, 462 = JZ 1977, 802 = LM Nr 1 zu § 840 ZPO = WM 1977, 537; fehlt z. B., wenn Schuldner für Drittschuldner wg. falscher Anschrift nicht identifizierbar ist, es sei denn, das Unvermögen des Drittschuldners ist ausschließlich auf seine mangelhafte Organisation zurückzuführen; vgl. OLG Stuttgart WM 1993, 2021), nicht eine Überweisung (§ 835 ZPO) voraus. Die Auskunftspflicht besteht sogar dann, wenn die Pfändung des Gläubigers ins Leere geht (LAG Vollstreckung Mecklenburg-Vorpommern, Vollstreckung effektiv 2017, 111; LG Mönchengladbach, JurBüro 2009, 273; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448), weil der Pfändungsbeschluss in einem streng formalisierten Verfahren ergeht, in dem der Rechtspfleger nicht prüft, ob der vom Gläubiger genannte Anspruch des Schuldners tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen kann (OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448). Es wird immer nur eine "angebliche" Forderung gepfändet . Eine Pfändung durch Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder Arrestpfändung (§ 930 ZPO) ist daher ausreichend. Gleiches gilt bei Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung. Keine Auskunftsverpflichtung besteht bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO (AG Calw, DGVZ 2021, 67; AG Heilbronn, DGVZ 2017, 57; OLG Frankfurt am Main, NZG 2006, 914; BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199 = BB 1977, 867 = MDR 1977, 746 = JZ 1977, 802), einer Abtretung (BGH, WM 2018, 863 = NJW-RR 2018, 637) oder bei einer Pfändung indossabler Papiere durch den Gerichtsvollzieher (§ 831 ZPO; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 2 m. w. N.; AG Göppingen, DGVZ 1965, 45).
Rz. 3
Da die Auskunftspflicht nicht an den Bestand einer gepfändeten Forderung anknüpft, sondern daran, dass der in Anspruch genommene Potenzielle zugleich Drittschuldner sein könnte (OLG Schleswig NJW-RR 1990, 448), ist insofern jeder als Drittschuldner Bezeichnete zur Auskunft verpflichtet (LG Essen JurBüro 2018, 213; LG Mönchengladbach JurBüro 2009, 273).
Rz. 4
Bei Gesamtschuldnern bzw. Bruchteilsschuldnern ist jeder Einzelne Drittschuldner, bei akzessorischen Rechten sowohl der dingliche als auch persönliche Drittschuldner (vgl. Zöller/Herget, § 840 Rn. 4) verpflichtet. Das Auskunftsverlangen muss in die Zustellungsurkunde – anders als nach § 316 Abs. 2 Satz 1 AO ("kann") in die Pfändungsverfügung – aufgenommen werden (Abs. 2 Satz 1 HS 1). Allerdings darf die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auch auf der Rückseite der Zustellungsurkunde aufgenommen werden. § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt nur eine Aufnahme in die Urkunde voraus. Eine besondere Platzierung oder Hervorhebung oder Erläuterung ist im Gesetz nicht vorgesehen (AG Oranienburg, DGVZ 2010, 174). Bei Zustellungen nach § 193a ZPO muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden (Abs. 2 Satz 1 HS 2).
Rz. 5
Das Auskunftsverlangen muss stets vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 GVGA; Stöber/Rellermeyer, Rn. B.285; LG Tübingen, MDR 1974, 677; AG Itzehoe, DGVZ 1994, 126; OLG Köln, Rpfleger 2003, 670; Zöller/Herget, § 840 Rn. 3; a. A. Quardt, JurBüro 1960, 287; LG Schweinfurt, DGVZ 1956, 71), weil Abs. 3 bestimmt, dass der Drittschuldner die Gelegenheit haben muss, die Drittschuldnererklärung unmittelbar bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu erklären. Da der Gerichtsvollzieher somit als Zustellungsorgan ausdrücklich bezeichnet ist, würde die Zustellung durch andere Personen (z. B. Postbeamte) dem Drittschuldner diese Möglichkeit nehmen. Unterbleibt die Zustellung zur Aufforderung zusammen mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses, kann sie auch nachträglich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen (ArbG Rendsburg, BB 1961, 1322). Ab dann beginnt wiederum die Zweiwochenfrist (MünchKomm/ZPO-Smid, § 840 Rn. 6 m. w. N.).
Ob der Drittschuldner beabsichtigt, die Erklärung unmittelbar abzugeben oder – wie bei Unternehmen üblich – ggü. dem Gläubiger später schriftlich vornimmt, ist unerheblich. Auch eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 181 f ZPO muss durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden (AG Itzehoe, DGVZ 1994, 126). Eine Ersatzzustellung des für den Drittschuldner bestimmten Pfändungsbeschlusses durch Übergabe an den Vollstreckungsschuldner, der vom Gerichtsvollzieher im Geschäftslokal des Drittschuldners angetroffen wird und erklärt, dort beschäftigt zu sein, ist in entspr. Anwendung des § 185 ZPO unwirksam (OLG Köln, InVo 2002, 111). Eine Postzustellung ist ebenfalls nicht ausreic...