6.1 Allgemeines
Rz. 25
Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, so ist er dem Gläubiger ggü. zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist. (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64; OLG Köln InVo 2003, 398; OLG Thüringen, Beschluss v. 7.2.2011, 4 W 65/11, juris; AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2013, 40; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 12). Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn hierdurch die Schadensposten entstehen. Das ist nicht der Fall, wenn diese Kosten auch bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung entstanden wären (AG Frankfurt, Urteil v. 8.8.2012, 31 C 2224/11, juris); ebenso nicht, wenn der Drittschuldner die Forderung zu Unrecht nicht anerkannt hat (BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 28 = ZIP 2006, 1317 = FamRZ 2006, 1195 = WM 2006, 1341= Rpfleger 2006, 480 = BGHReport 2006, 1132 = ZVI 2006, 442 = InVo 2006, 433 = NJW-RR 2006, 1566 = MDR 2006, 1370 = AGS 2007, 269 = KKZ 2009, 236).
6.2 Umfang
Rz. 26
Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Zu ersetzen sind danach nur Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht sind, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64 = JZ 1987, 46 = DB 1986, 2533 = WM 1986, 1392 = ZIP 1986, 1422 = JA 1987, 148 = JurBüro 1987, 371 = MDR 1987, 138; OLG Koblenz, WM 2013, 1025 = FoVo 2013, 175; KG Berlin, Beschluss v. 6.10.2011, 8 W 61/11, juris). Die Obliegenheitsverletzung muss kausal für den Schaden sein und setzt Verschulden voraus (§§ 276, 278 BGB; BGHZ 79, 275; BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 28 = ZIP 2006, 1317 = FamRZ 2006, 1195 = WM 2006, 1341= Rpfleger 2006, 480 = BGHReport 2006, 1132 = ZVI 2006, 442 = InVo 2006, 433 = NJW-RR 2006, 1566 = MDR 2006, 1370 = AGS 2007, 269 = KKZ 2009, 236; LAG Rheinland-Pfalz, 11.6.2008, 7 Sa 61/08). An der Kausalität fehlt es , wenn die Entscheidung des Gläubigers, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung getroffen wird, auch wenn die Erklärung verspätet abgegeben wurde. Es fehlt daher regelmäßig an einem Verschulden des Drittschuldners, wenn dieser die Fragen so beantwortet, wie sie der Gerichtsvollzieher gestellt und in der Zustellungsurkunde entsprechend angekreuzt hat (LAG Düsseldorf, AP Nr. 7 zu § 840).
Der Gläubiger ist so zu stellen, als habe er vom Drittschuldner ordnungsgemäß Auskunft erhalten (BGH, NJW 1987, 64; KG Berlin, Beschluss v. 6.10.2011, 8 W 61/11, juris). Der Drittschuldner haftet nicht für diejenigen Schäden, die dem Gläubiger dadurch entstanden sind, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft des Drittschuldners vertraut hat. Denn die Auskunft bezweckt lediglich, dem Gläubiger die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen ist dem an den Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten Drittschuldner (BGHZ 69, 328) die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung auferlegt. Diese geht daher nicht weiter, als den Gläubiger nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGHZ 69, 333), der sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete angebliche Forderung bedeutsame Umstände zu erklären hatte. Eine Verpflichtung auf Ersatz anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 ZPO hingegen nicht.
Rz. 27
Bei Vorsatz kann eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommen (BGH, JurBüro 1987, 371 = BGHZ 98, 291= NJW 1987, 64 =JZ 1987, 46 = DB 1986, 2533 =WM 1986, 1392 0 ZIP 1986, 1422 = JA 1987, 148 = MDR 1987, 138 = WuB 1987, VI E § 840 ZPO 1.87 = JR 1987, 195 = Information StW 1987, 95). Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Vorsatz ist z. B. dann gegeben, wenn die Zahlungsverweigerung des Drittschuldners auf der falschen Erklärung beruht, dass eine Sicherungsabtretung vorliege, um auf diese Weise die pfändbaren Ansprüche dem Gläubigerzugriff dadurch zu entziehen, dass die Forderung tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt wird. In solchen Fällen sollte sich der Gläubiger den Abtretungsvertrag vorlegen lassen, um ggf. Anfechtungsanspruch nach § 3 AnfG prüfen zu können. Dies kommt insbes. bei den dem Schuldner nahe stehenden Personen in Betracht (vgl. § 138 InsO).
Rz. 28
Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen – bei einem solventen ...