Rz. 7

Außer Schuldner und Gläubiger (Satz 1) sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, antragsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie durch eine Änderung begünstigt würden (Satz 2). Eine Änderung kann auch vom Drittschuldner beantragt werden (Hess. LAG, DB 1990, 639; LAG Frankfurt DB 1990, 639; Thomas/Putzo/Seiler, § 850g Rn. 2; a. A. Musielak/Voit/Becker, § 850g Rn. 3 m. w. N.; MünchKomm/ZPO-Smid § 850g Rn. 5; Zöller/Herget § 850g Rn. 1). Im (eröffneten) Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder antragsbefugt (§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO).

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