Rz. 23

Bei der Pfändung nach Abs. 1 kann der Gläubiger im Falle der Zurückweisung des Pfändungsantrags, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) einlegen. Der Drittberechtigte kann gegen die Pfändung mit der Klage nach § 771 ZPO vorgehen, wenn er das Vorliegen der Lohnverschiebung bestreitet; will er formelle Mängel der Pfändung rügen, kann er Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Dies können auch der Schuldner und der Drittschuldner.

 

Rz. 24

Bei der Pfändung nach Abs. 2 gilt das Gleiche wie oben mit der Ausnahme, dass es hier einen Drittberechtigten nicht gibt und damit keinen Fall der Klage nach § 771 ZPO. Endet das Dienst- und Arbeitsverhältnis, nachdem der Gläubiger im Einziehungsprozess einen Titel gegen den Drittschuldner erlangt hat, ist der Drittschuldner auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen (Schuschke/Walker, a. a. O.).

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