Rz. 13
Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge ggf. i. V. m. mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (BGH, Rpfleger 2019, 102 = NZM 2019, 223). Bei der Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbes. auch seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen; dem Schuldner darf jedenfalls nicht mehr belassen werden, als ihm für diesen Zeitraum bei fortlaufendem Einkommen pfandfrei belassen würde (AG Michelstadt, JurBüro 2002, 549). Zugleich hat eine Abwägung mit den entgegenstehenden Gläubigerbelangen zu erfolgen (LG Essen, ZVI 2011, 379 = VuR 2011, 429; LG Bochum, ZInsO 2010, 1801).
Rz. 14
Der Zweck des § 850i ZPO ist die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten des Schuldners. Zu belassen ist ihm dabei so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Damit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO (BGH, ZInsO 2014, 1488 = WM 2014, 1432 = DB 2014, 1676 = ZIP 2014, 1598 = MDR 2014, 1111= NZI 2014, 773 = DGVZ 2014, 217 = NJW-RR 2014, 1198 = JurBüro 2014, 547 = DZWIR 2014, 553 = ZVI 2014, 418 = Rpfleger 2014, 686; BGH, NJW-RR 2009, 410 = Rpfleger 2008, 650 = MDR 2008, 1357 = FamRZ 2008, 2021 = JurBüro 2008, 663 = BGHReport 2009, 98), insbesondere auch auf § 850a ZPO. Danach setzt das Vollstreckungsgericht den dem Schuldner zu belassenden Betrag unter Beachtung der §§ 850a ff. ZPO individuell fest. Maßstab sind die Beträge nach § 850c ZPO, da der durch § 850c Abs. 2a ZPO dynamisierte Pfändungsschutz des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung die allgemeine Messlatte des Pfändungsschutzes darstellt, der den angemessenen Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienmitglieder, die gegen ihn gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, sichern soll.
Rz. 15
Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, sind stets freizugeben, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (BGH, Rpfleger 2016, 590 = Vollstreckung effektiv 2016, 102 = Verbraucherinsolvenz aktuell 2016, 53 = FoVo 2016, 111).