Rz. 11

Nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO in der bis zum 30.11.2021 gültigen Fassung war – neben dem Kunden – bislang nur der gesetzliche Vertreter berechtigt, die Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto zu verlangen. Auf diese Einschränkung verzichtet § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die bislang vorgesehene Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter nicht mehr als notwendig angesehen wird. Auch der kraft Rechtsgeschäfts oder aufgrund anderer Vorschriften bevollmächtigte Vertreter ist nunmehr zu der Abgabe der Erklärung befugt. Eine Aufzählung der vertretungsberechtigten Personen ist nach der Systematik des Vertretungsrechts und der gesetzgeberischen Intention allerdings nicht erforderlich (vgl. BT-Drucks. 19/19850, 30). Die Regelung ist insbesondere im Hinblick auf einen barrierefreien Zugang zu einem P-Konto von Bedeutung und vereinfacht den Zugang etwa in den Fällen, in denen ein Vorsorgebevollmächtigter für den Kontoinhaber handelt. Insofern müssen daher gebrechliche oder kranke Personen, die nicht unter gerichtlichen Betreuungsmaßnahmen stehen, nicht mehr bei ihrem Kreditinstitut persönlich vorsprechen.

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