Rz. 21

Abs. 5 normiert für den Kontoinhaber eines P-Kontos einen Anspruch auf Rückumwandlung in ein herkömmliches Zahlungskonto (vgl. BGH NJW-RR 2015, 885 = EWiR 2015, 333 m. Anm. Sudergat = WuB 2015. 342 m. Anm. Nobbe; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850k ZPO, Rn. 8a).

Die Rückumwandlung führt dazu, dass das Konto nur noch als normales Zahlungskonto geführt wird, daher ein Pfändungsschutz nicht mehr besteht. Da das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut von der Rückumwandlung unberührt bleibt (Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz ZPO), können vom Kreditinstitut keine einseitig neue Vertragsbedingungen verlangt werden.

 

Rz. 22

Ob Kreditinstitute eine sog. Umwandlungsgebühr verlangen dürfen, ist streitig (ja: Ahrens NJW-Spezial 2011, 85; nein: Homann ZVI 2011, 405; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850k Rn. 8).

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