Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt die beschränkte Übertragungsmöglichkeit von Guthaben bei einem Gemeinschaftskonto auf ein neu eingerichtetes Einzelkonto als Zahlungskonto innerhalb der Zahlungssperre von einem Monat.

Nur eine natürliche - nicht juristiche – Person kann während des einmonatigen Moratoriums nach Satz 1 vom Kreditinstitut verlangen, dass bestehendes bzw. künftiges Guthaben (vgl. Abs. 1 Satz 2) vom Gemeinschaftskonto – gleichgültig ob "Oder"- oder "Und"-Konto – auf ein bei demselben Kreditinstitut allein auf ihren Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen wird. Das Übertragungsverlangen ermöglicht den geordneten Übergang von gepfändetem Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto in die Schutzsystematik des P-Kontos (BT-Drucks. 19/19850, 32). Die Übertragungsmöglichkeit stellt allerdings eine Einschränkung der allgemeinen Wirkungen des Pfändungsbeschlusses dar. Denn neben dem Verbot an den Drittschuldner, das Kontoguthaben an den Schuldner auszuzahlen, bewirkt die Pfändung zugleich das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über seinen Anspruch zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Kraft/Tkotsch, DGVZ 2020, 109, 111). § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Abs. 2 Satz 1 sind insoweit nicht kompatibel, da bei § 829 ZPO nicht deutlich gemacht wurde, dass das dortige Postulat eines Verfügungsverbots nicht uneingeschränkt gilt. Zudem ist § 850l systemwidrig (vgl Busch ZVI 2019, 127, 129 III), da es beim Pfändungsantrag an der hinreichenden Bestimmtheit des Pfandgegenstandes fehlt (Zöller/Hergetz, § 850l, Rn. 4).

 
Hinweis

Zahlungseingänge, die nach Ablauf des Moratoriums dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben werden, werden nicht mehr durch die Übertragung auf die Einzelkonten geschützt (BT-Drucksache 19/19850, S. 32). Sie stehen daher dem Gläubiger zu.

 
Praxis-Beispiel

Gläubiger G. pfändet wegen einer Forderung in die Bankverbindung (Anspruch D) des S. Bei dem Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, das S. mit seinem nicht schuldnerischen Ehegatten E. führt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Bank B. am 21.12.2021 zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Lösung B. darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO), also bis zum 21.1.2022, aus dem Guthaben bzw. künftigen Guthaben (vgl. Abs. 1 Satz 2 ZPO), das auf dem Konto besteht oder innerhalb des Moratoriums dort eingeht, an G. leisten oder den Betrag hinterlegen. Gelder, die nach dem 21.1.2022 dem Konto gutgeschrieben werden, sind allerdings an G. auszuzahlen

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