Rz. 13

Abs. 3 definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Nichtschuldner verlangen kann, dass Guthaben auf ein allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto übertragen wird. Es sind mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 2 (Umwandlungsverlangen in ein P-Konto) sämtliche Sätze des Abs. 2 anzuwenden, wenn nicht der Schuldner, sondern eine weitere natürliche Person, mit der der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, die Übertragung des Guthabens verlangt (BT-Drucksache 19/23171, 29).

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