Rz. 4

Dem Pfändungsschutz unterliegen nur laufende Leistungen. Hierzu gehören auch monatliche Leistungen, wenn bis zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden. Nicht erfasst wird damit insbes. eine in gewissem Umfang zu Beginn der Auszahlungsphase nach dem AltZertG mögliche Einmalkapitalauszahlung. Kein Pfändungsschutz besteht außerdem, wenn der Berechtigte von der steuerlich zulässigen Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente Gebrauch macht, da es sich insoweit nicht um laufende Leistungen handelt.

 

Rz. 5

Die nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind gem. § 97 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge