Rz. 8

Die ergangene Entscheidung wirkt zu Lasten nur gegen die klagenden Gläubiger bzw. diejenigen, die gem. Abs. 2 beigetreten oder nach Abs. 3 geladen waren. Darüber hinaus wirkt die Entscheidung zugunsten aller Gläubiger (vgl. Abs. 4, 5). Dies hat zur Folge, dass auch solche Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und sodann die Zwangsvollstreckung betreiben können (a. A. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 1472 = der nicht beteiligte Pfändungsgläubiger kann analog § 727 ZPO die Umschreibung verlangen; dass er schon zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Drittschuldnerklage Pfändungsgläubiger des Schuldners war, steht dem nicht entgegen).

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