Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258).

 

Rz. 2

Eine Eintragung  erfolgt  nur nach Anordnung durch den Gerichtsvollzieher. Hierdurch werden säumige Schuldner wesentlich früher als nach alter Rechtslage vom Schuldnerverzeichnis erfasst. Bei der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine auf Antrag des Gläubigers durchzuführende Vollstreckungshandlung, sondern um eine von Amts wegen – und damit unabhängig vom Willen des Gläubigers zu veranlassende Maßnahme, Hinzu kommt, dass die Eintragung nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgenommen werden soll, sondern dass die Eintragungen dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses, als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person zu fungieren (LG Bückeburg, Beschluss v. 29.8.2013, 4 T 58/13 – Juris; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 882c Rn. 1), entsprechend im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen sind. Somit ist unabhängig von der Rücknahme oder Ruhendstellung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 ZPO vorliegen.

Die Abgabe der Vermögensauskunft ist im Gegensatz zur alten Rechtslage bis zum 31.12.2012 reine Sachaufklärungsmaßnahme und sagt allein nichts über die Kreditwürdigkeit des Schuldners aus.

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