Rz. 6

Eine Eintragung des Schuldners erfolgt, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte.

 

Rz. 7

Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger grundsätzlich eine Vollstreckung versuchen. Für eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis besteht zu diesem Zeitpunkt daher grundsätzlich kein Anlass. Ergibt sich allerdings aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, dass durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erzielt werden kann, dann steht das (mindestens teilweise negative) Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits fest. Der Tatbestand umfasst dementsprechend nicht nur die Fälle, in denen das Vermögensverzeichnis überhaupt keine pfändbaren Gegenstände ausweist, sondern auch die praktisch sehr häufigen, in denen angesichts des Wertes der angegebenen Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers im Vollstreckungswege voraussichtlich nicht zu erzielen sein wird. Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es daher zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind (LG Koblenz, DGVZ 2014, 175 = Vollstreckung effektiv 2014, 124; a. A. AG Bad Segeberg, Beschluss v. 17.11.2014, 6 M 131/14 – Juris).  Diese Prognosekompetenz des Gerichtsvollziehers ist jedoch auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt, um komplexe (und entsprechend aufwändige und fehleranfällige) Bewertungsfragen und infolgedessen zu erwartenden erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu vermeiden (BT-Drucks. 16/10069 S. 37). Im Zweifelsfall hat eine Eintragungsanordnung aufgrund der Regelung daher zu unterbleiben. Eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit kann der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme der Vermögensauskunft treffen. Die Anordnung nach der Norm ist dann in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen.

 

Rz. 8

Die Vorschrift kommt auch für Folgegläubiger zur Anwendung, die während der zweijährigen Sperrfrist des § 802d ZPO einen Vollstreckungsantrag stellen und denen das bereits vorliegende Verzeichnis durch den Gerichtsvollzieher zugeleitet wird (vgl. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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