1 Allgemeines

 

Rz. 1

Abs. 1 der Vorschrift schützt den Schuldner vor einer ungerechtfertigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. In Eilfällen regelt Abs. 2, dass der Schuldner die Eintragungsanordnung durch einstweiligen Rechtsschutz unterbinden kann. Abs. 3 regelt eine Belehrungspflicht, damit der Schuldner die Rechtsbehelfe gem. Abs. 1, 2 beanspruchen kann.

2 Widerspruch gegen Eintragungsanordnung (Absatz 1)

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung  nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widerspruch als ein befristeter Rechtsbehelf ist lex specialis zu § 23 ff. EGGVG (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Er ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) einzulegen.

2.2 Widerspruchsgründe

 

Rz. 3

Unberechtigt ist eine Eintragung dann,

  • wenn kein Eintragungsgrund vorliegt,
  • wenn der Inhalt der Eintragung falsch ist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale des Schuldners (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).

2.3 Frist

 

Rz. 4

Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 16/10069, 39 li. Spalte; BGH NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649; vgl. auch § 882c Rz. 14b). Ein verspäteter Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichis ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Abgabetermin zurückgenommen hat. (LG Schwerin DGVZ 2015, 59)

 

Rz. 5

Ist Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Belehrung des Gerichtsvollziehers die Gerichtsadresse nicht angegeben ist (LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260). Nach der Rechtsprechung des BGH, NJW 2011, 2887 = MDR 2011, 933), die zwar zu § 39 FamFG erging, die aber auch auf die Belehrung nach § 882d ZPO übertragbar ist, bedarf es der Angabe der Gerichtsadresse, um den Gang der Frist in Lauf zu setzen.

2.4 Verfahren

 

Rz. 6

Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über den Widerspruch – anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8 im Sinne von § 20 Nr. 17 RpflG handelt (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Findet sie statt, so ist der Beschluss nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden; anderenfalls ist er von Amts wegen zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO). Nach Ansicht des AG Bonn (DGVZ 2014, 151) und der Kommentierung in Zöller/Seibel (§ 882d Rn. 4) kann der Gerichtsvollzieher einem begründeten Widerspruch entsprechend § 766 ZPO abhelfen. Ein Abhilfeverfahren ist zwar grundsätzlich in § 882d ZPO nicht bestimmt, es ist aber nicht sinnvoll, den Gerichtsvollzieher bei einem Wegfall der Eintragungsgrundlage an der dann nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die bei Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht einer Aufhebung unterliegen wird. Dieser Auffassung ist – auch wenn sie prozessökonomisch sinnvoll erscheint – nicht zuzustimmen, da sie zweifelsfrei der Gesetzesbegründung widerspricht (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).

 

Rz. 7

Gegenstand des Widerspruchs ist allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drucks. 16/10069 S. 39) bzw. bei Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird (LG Stuttgart, Beschluss v. 06.09.2018 – 19 T 264/18 –, Rn. 40 – 42, juris; HK-ZPO/Rathmann Rn. 4). Im Widerspruchsverfahren ist neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 ZPO vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind (LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260). Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO) oder einer Stundungs- bzw. Stillhaltevereinbarung gekommen ist (BT-Drucks. 16/10069 S. 39; vgl. auch § 882c Rz. 14a f.), der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO den Nachweis der Gläubigerbefriedigung gem. § 775 Nr. 4, 5 ZPO erbracht hat, oder ein Forderungserlass (MünchKomm/ZPO-...

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