Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258).

 

Rz. 2

Die Norm dient dem Schuldnerschutz. Sie bestimmt die Dauer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und deren Löschung. Ist der Schuldner mehrfach eingetragen, sind die Löschungsvoraussetzungen für jede Eintragung gesondert zu prüfen (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Durch eine Löschung erlangt der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wieder. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensverfalls (BGH, BRAK-Mitt 2008, 73).

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