Rz. 7

Die Norm bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnis des Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes. Hierunter fällt insbesondere:

  • die Feststellung des Fehlens eines Eintragungsgrundes,
  • die Feststellung des Bestehens eines Eintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO,
  • die Aufhebung des zu vollstreckenden Titels (§ 767 ZPO),
  • die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO)
  • die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO).
 

Rz. 8

Das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes muss dem Gericht in sicherer Form, in der Regel durch öffentliche Urkunde, bekannt werden. Die Vorschrift ermöglicht auch die Berichtigung inhaltlicher Fehler einer Eintragung, die vom Gericht erkannt werden, da ein Eintragungsgrund für die fehlerhafte Eintragung regelmäßig fehlen wird (BT-Drucks. 16/10069 S. 40).

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