Rz. 13
Da § 882h Absatz 2 Satz 3 ZPO bestimmt, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt, erfordert dies eindeutige Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit der beteiligten Justizorgane.
Zur Führung des Schuldnerverzeichnisses gehören die mit seiner laufenden Unterhaltung und Pflege verbundenen Tätigkeiten, d. h. vor allem die Vornahme der Eintragungen und deren Löschung. Die Eintragungsanordnung (vgl. §§ 882b Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO, 882c ZPO) stellt dagegen kein Geschäft der Justizverwaltung, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar. Das Gleiche gilt, soweit über Einwendungen gegen die Löschung nach § 882e Absatz 1 ZPO oder gegen deren Versagung zu entscheiden ist. Zur Entscheidung über derartige Einwendungen, die eher selten vorkommen werden, jedoch in engem Sachzusammenhang mit der Führung des Verzeichnisses stehen, ist funktionell der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des zentralen Vollstreckungsgerichts zuständig (BT-Drucks. 16/13432 S. 46).
Rz. 14
Gegen seine Entscheidung findet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Erinnerung nach § 573 ZPO statt.
Rz. 15
Absatz 4 betrifft die nachträgliche Änderung einer von Beginn an fehlerhaften Eintragung. Da sie den Inhalt der Eintragungsanordnung berührt, ist sie wie diese dem Bereich der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Wegen des bestehenden engen Sachzusammenhanges mit der Führung des Verzeichnisses ist allerdings insoweit wiederum die funktionelle Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet. Da das Gericht nicht verpflichtet ist, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis in Bezug auf die Schuldnerdaten stetig zu aktualisieren, ist nicht auszuschließen, dass die Änderung der Eintragung den Schuldner oder einen Dritten beschwert. Absatz 4 Satz 2 eröffnet in diesen Fällen deshalb parallel zu Absatz 2 den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 573 ZPO (BT-Drucks. 16/13432 S. 46). Hiergegen besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO), wenn das Landgericht als Beschwerdegericht diese zugelassen hat.
Rz. 16
Ebenfalls nicht zur Führung des Schuldnerverzeichnisses, sondern zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit, gehört die Anordnung der vorzeitigen Löschung von Eintragungen, die in Absatz 3 geregelt ist und durch das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt. Funktionell zuständig ist hierfür der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG). Gegen seine Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i. V. m. § 11 Absatz 1 RpflG statt (BT-Drucks. 16/10069 S. 41).