1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Die Norm wird ergänzt durch die SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658).
2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1)
Rz. 2
Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81 = ZIP 2015, 849 = WM 2015, 983 = NJW-RR 2015, 631). Eine isolierte Bewilligung für zukünftige Abdruckerteilungen sieht die Regelung nicht vor. Liegen die gesetzlichen materiellen Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung durch die zust. Landesjustizverwaltung zu erteilen. Liegen die Voraussetzungen nach § 882f Abs. 2 ZPO (Auskunfssperre, bedingter Sperrvermerk) vor, dürfen Abdrucke nicht erteilt werden (Abs. 1 Satz 3).
3 Empfänger von Abdrucken (Absatz 2)
Rz. 3
Die Vorschrift regelt materiell-rechtlich den Kreis der Bezugsberechtigten eines Antrags nach Abs. 1 (vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81). Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe solcher Abdrucke verbunden sind, werden durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 5 (vgl. Rz. 10) ausgeglichen. Der Bezug von Abdrucken muss von der Justizverwaltung bewilligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdrucken setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Mindestinhalt des § 3 SchuVAbdrV und gegebenenfalls weiteren Angaben, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individuellen Überprüfung voraus.
Rz. 4
Zu dem Kreis der Berechtigten fallen ohne Nachweis eines legitimen Zwecks nach § 882f Abs. 1 ZPO:
- Nr. 1: Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern), somit insbesondere auch Rechtsanwalts-, Notars-, Steuerberater-, Ärzte- Architekten- und Handwerkskammern;
- Nr. 2: Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden,
- Nr. 3: Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann; die Vorschrift setzt über ein berechtigtes Informationsinteresse i. S. d. § 882f ZPO hinaus voraus, dass dieses nicht anderweitig, also insbesondere durch Einzelauskünfte, befriedigt werden kann. Maßgebend ist danach, ob für den Antragsteller in einer Vielzahl von Einzelfällen ein konkretes Informationsinteresse besteht oder aufgrund des Geschäftszuschnitts zu erwarten ist. Weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung von Abdrucken ist sodann, dass dieses Interesse an der Erlangung von Informationen in einer Vielzahl von Einzelfällen durch Einzelauskünfte (auch von privaten Anbietern) und/oder den Bezug von Listen nicht hinreichend befriedigt werden kann, was naturgemäß von der Menge der Einzelfälle, den technischen Zugriffsmöglichkeiten und dem Inhalt der anderweitigen Informationsquellen abhängt (OLG Hamm, Rpfleger 2006, 481; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.12.2016, 1 VA 1/16 – Juris).
Rz. 5
Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden (Abs. 3).
4 Auskünfte aus Abdrucken (Absatz 4)
Rz. 6
Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend, sodass die Abdrucke vertraulich zu behandeln sind und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.
5 Erstellung von Listen (Absatz 5)
Rz. 7
Gem. Abs. 5 dürfen die Kammern die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen und solche an ihre Mitglieder auf Antrag weitergeben. Eine Weitergabe an die Mitglieder anderer Kammern scheidet daher aus. Voraussetzung der Weitergabe ist auch hier, dass dem berechtigten Auskunftsinteresse des Listenbeziehers durch Einzelauskünfte nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann (Abs. 2 Nr. 3). Die Bezieher der Listen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet (Abs. 3). Sie dürfen Auskünfte aus diesen Listen an Dritte nur dann weitergeben, wenn sie deren Belange kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben – was angesichts der Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag zu schließen, letztlich kei...