Rz. 11
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen