Rz. 42

Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO. Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166 bis 195 ZPO.

 

Rz. 43

Von Amts wegen werden im Regelfall unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts nur Urteile und die meisten der sonstigen einen Vollstreckungstitel bildenden Entscheidungen (z. B. der Kostenfestsetzungsbeschluss) zugestellt (§§ 317, 329 ZPO). Andere Vollstreckungstitel, insbesondere Prozessvergleiche, notarielle Urkunden, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen (§§ 922 Abs. 2, 935 ZPO), muss der Vollstreckungsgläubiger selbst zustellen; auch der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall von Amts wegen zugestellt. Entscheidungen und Aufforderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. z. B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 843, 845 ZPO) hat die Partei (meist der Vollstreckungsgläubiger) zustellen zu lassen. Die Partei bedient sich im Regelfall der Hilfe des Gerichtsvollziehers (§ 192 ZPO). Das Verfahren der Zustellung ist im Einzelnen in den §§ 166 bis 195 ZPO geregelt.

 

Rz. 44

Entbehrlich ist die vorherige Zustellung bei:

Die Zustellung muss in diesen Fällen allerdings nachgeholt werden (§ 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO: binnen einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO; § 845 Abs. 2 ZPO: Pfändung der Forderung, die eine Zustellung des Vollstreckungstitels voraussetzt, innerhalb eines Monats).

 

Rz. 45

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Wartefrist zwischen der Zustellung und dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, und zwar zwei Wochen bei selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen über die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG), für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, der Sicherungsvollstreckung, §§ 798, 750 Abs. 3, 720a ZPO.

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