[1] Der Begriff der "Behörde" ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Er wird in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes verwendet und gehört damit zu seinen begrifflichen Grundelementen.

[2] Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X sind einmal die "Stellen", die im Gesetz ausdrücklich als "Behörden" bezeichnet werden, z.B. die Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 SGB IV), die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (§ 405 Abs. 1 SGB III) sowie die vertretungsberechtigten Organe der Versicherungsträger (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 35 und 36 SGB IV). Ferner sind auch diejenigen Ämter, Stellen und Leistungsträger "Behörden", die in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt sind, und denen dort ein bestimmter sachlicher Aufgabenbereich zugeordnet ist. Im Übrigen wird allgemein eine organisatorische Selbstständigkeit gefordert. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so können auch Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen i.S.d. § 31 SGB IV Behörden sein. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit durch Satzungsrecht geregelt ist und sie eigene Selbstverwaltungsorgane haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge