[1] Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.

[2] Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann sich – insbesondere bei starker Ausprägung – jedoch zu einem gewichtigen Indiz gegen die Selbstständigeneigenschaft summieren.

[3] Zu diesen Merkmalen gehören:

  • die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit
  • die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.1)
  • die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)
  • die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden
  • die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden
  • die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu befolgen
  • die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig teilzunehmen
  • die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Verwaltung etc.).

[4] Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:

  • die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)
  • die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).

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