4.4.1 Grundlage der Prognoseentscheidung

[1] Aufraggeber und Auftragnehmer können im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus erlangen. Damit soll bereits vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass bereits ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen.

[2] Die Feststellung des Erwerbsstatus in einem beabsichtigten Auftragsverhältnis erfolgt nach den gleichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien, wie für die Beurteilung des Erwerbsstatus in einem bestehenden Auftragsverhältnis. Maßgebend sind daher auch hier die schriftlichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umständen der Vertragsdurchführung. Entscheidend sind grundsätzlich die beabsichtigten tatsächlichen Verhältnisse, wenn diese von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

[3] Um die tatsächlichen Verhältnisse der Ausübung der Tätigkeit realitätsnah und zutreffend erfassen zu können, sind demnach neben den oftmals abstrakt gehaltenen Vertragsbedingungen insbesondere die Angaben der Beteiligten entscheidend, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgefüllt und gelebt werden soll. Zu den Umständen der zu Grunde zu legenden Vertragsausübung gehören z.B. der Rahmen und die Vorgaben zur Ausführung des Auftrags sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.

[4] Die Beteiligten haben daher bei Antragstellung die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit zu antizipieren. Ermöglichen die antizipierten und angegebenen Umstände keine abschließende Beurteilung, z.B. weil sie zu ungenau oder nicht ausreichend sind, kann eine Prognoseentscheidung nicht getroffen werden. Der Antrag auf Prognoseentscheidung ist dann abzulehnen.

[5] Wird während eines laufenden Verfahrens für eine Prognoseentscheidung die Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist eine Prognoseentscheidung ausgeschlossen. In diesen Fällen ist das Verfahren mit einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV abzuschließen. Einer Ablehnung des Antrags auf Prognoseentscheidung wegen Zeitablaufs und einer erneuten Antragstellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bedarf es hierfür nicht.

[6] Dritte können eine Prognoseentscheidung nicht beantragen. Das Verfahren kann, durch einen Dritten veranlasst, wegen seiner Komplexität nicht sachgerecht zeitnah durchgeführt werden.

[7] Zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens gelten die Ausführungen in Abschnitt 4.2 entsprechend.

4.4.2 Wirkung der Prognoseentscheidung

[1] Die Prognoseentscheidung stellt als Verwaltungsakt den Status des Erwerbstätigen für das später entsprechend der vorherigen Angaben gelebte Auftragsverhältnis bindend fest. Einer Bestätigung oder weiteren Entscheidung bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Prognoseentscheidung nach Aufnahme der Tätigkeit nicht.

[2] Wird das Auftragsverhältnis bei Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich abweichend von den vorherigen Angaben gelebt oder ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies nach § 7a Abs. 4a Satz 3 SGB IV unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist jede Änderung zwischen der prognostizierten und der tatsächlichen Abwicklung des Auftragsverhältnisses anzuzeigen. Die Prüfung, ob sich die Änderung auf die Prognoseentscheidung auswirkt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

[3] Ergibt sich hierbei eine wesentliche Änderung in den der Prognoseentscheidung zu Grunde gelegten Verhältnissen, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 SGB X aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft auf. Wird die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich erfüllt, ist die Prognoseentscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit aufzuheben. Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit gilt dabei nach § 7a Abs. 4a Satz 5 SGB IV als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

[4] Treten die Änderungen erst später ein oder war die Prognoseentscheidung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, z.B. weil vorsätzlich falsche Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, finden die Rücknahmeregelungen der §§ 44, 45 und 48 SGB X uneingeschränkt Anwendung.

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