[1] Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner-/ Packerkolonnen wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG, Urteil vom 25.10.1990, 12 RK 10/90, USK 90163, Urteile, LSG Niedersachsen vom 18.12.1991, L 4 Kr 111/89, des Bayerischen LSG vom 22.10.1992, L 4 Kr 78/88, Die Beiträge 1993, S. 148, des LSG Niedersachsen vom 1506.1993, L 4 Kr 19/91, Die Beiträge 1994, S. 104, des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1993, L 4 Kr 1575/91, des LSG Hessen vom 26.10.1994, L 3/8 Kr 539/87).

[2] Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Sofern ein "Vermittler" mit einem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag schließt, worin er sich verpflichtet, eine gewisse Fleischmenge zu verarbeiten, ist der "Vermittler" als Arbeitgeber für die von ihm eingesetzten Ausbeiner anzusehen.
  • Sofern einzelne Ausbeiner direkt von dem fleischverarbeitenden Betrieb eingesetzt werden, ist dieser Betrieb als Arbeitgeber anzusehen. Eventuell sind die Besonderheiten bei unständig Beschäftigten zu beachten.
  • Sofern sich mehrere Ausbeiner zu einer "gleichberechtigten Kolonne" zusammengefunden haben, in der entweder alle oder auch wechselnde Personen als Ansprechpartner für den fleischverarbeitenden Betrieb fungieren, sind die einzelnen Kolonnenmitglieder Arbeitnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes (eventuell unständige Beschäftigung).
  • Sofern es sich bei dem Auftragnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes um eine juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH) handelt, kann zum Auftraggeber kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden, weil juristische Personen keine Arbeitnehmer sein können. Die eingesetzten Ausbeiner können allerdings Arbeitnehmer der auftragnehmenden juristischen Person seien (vgl. BSG, Urteil vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, USK 98135).

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