BSG-Fundstelle

18.4.1991, 7 RAr 32/90

(USK 9115; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; BR/Meuer AFG § 168; NZA 1991, 869)
Sachverhalt
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3 Kapitalbeteiligung (Gesellschafter-GmbH als Kreditgeber und Warenlieferant hält ebenfalls 1/3)
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Sperrminorität (einstimmige Beschlussfassung)
  • wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden
  • monatliches Gehalt
  • Gewinnbeteiligung
Entscheidung Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperrminorität besitzt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
  • Unerheblich ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsf ührer die ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich ausübt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn er an der Ausübung der Sperrminorität gehindert ist.
  • Das wirtschaftliche Übergewicht eines Gesellschafters (hier: Gesellschafter-GmbH) lässt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, dass ein Strohmann-Geschäft vorliege oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer die zustehenden Befugnisse schlechthin abgeschnitten wären.

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