BSG-Fundstelle

6.2.1992, 7 RAr 134/90 und 7 RAr 36/91

(USK 9208; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSGE 70, 81;
Die Beiträge 1992, 258; BR/Meuer AFG § 168; DB 1992, 1835; BB 1992, 2437)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 45 % Kapitalanteil (Ehefrau 45 %, Bruder 10 %)
  • Sperrminorität (Beschlussfassung mit mindestens 75 % der Stimmen)
  • technische und kaufmännische Leitung des Unternehmens
Entscheidung Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperrminorität besitzt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der Sperrminorität gehindert ist.

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