2.1 Weiterzahlung

Da das Übergangsgeld über das Ende der stufenweisen Wiedereingliederung vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hinaus weiter gezahlt werden soll, müssen diese Leistungen von der Rentenversicherung erbracht worden sein und es muss während dieser Leistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI bestanden haben. Hierbei kann es sich auch um solche Leistungen handeln, die der Rentenversicherungsträger als leistender aber eigentlich unzuständiger Träger im Rahmen der Regelungen der §§ 14 bis 16 SGB IX zu erbringen hatte. Die stufenweise Wiedereingliederung selbst ist keine eigenständige Leistung zur Teilhabe, auf die die Regelungen der §§ 14 bis 16 SGB IX folglich nicht anwendbar sind.

2.2 Arbeitsunfähigkeit

[1] Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX setzt voraus, dass der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht in dem arbeitsvertraglich festgelegten, sondern nur in einem geringeren zeitlichen oder inhaltlichen Umfang verrichten kann, wobei die einzelnen Intervalle der stufenweisen Wiedereingliederung bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden beginnen können und beim Erreichen einer vollschichtigen Tätigkeit enden. Da ein nur teilweise arbeitsfähiger Arbeitnehmer arbeitsrechtlich als arbeitsunfähig gilt, ist das Vorliegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen. Ausnahmsweise kann aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen eine stufenweise Wiedereingliederung auch tageweise durchgeführt werden, wenn dies der Stufenplan vorsieht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann durchgehend für den Zeitraum des Stufenplanes.

[2] Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht nur bei der Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern auch weiterhin ununterbrochen bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung vorliegen. Daher ist vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht möglich. Der Versicherte hat den Nachweis des weiteren Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt. Auf der Abschlussbescheinigung über das Ende der stufenweisen Wiedereingliederung muss die Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr vom behandelnden Arzt bescheinigt werden.

2.3 Unmittelbarkeit

[1] Eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung mit einem Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 5 SGB IX ist nur dann möglich, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist und von der Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet wurde. Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Abschluss der medizinischen Rehabilitation begonnen werden (keine Ausnahmen). Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 Abs. 2 SGB X. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Beispiel 1:

Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation 08.03. (Sonnabend)
Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung 07.04.  
Lösung:    
4-Wochen-Frist (28 Tage) 09.03.bis 05.04. (Sonnabend)

Lösung:

Das Fristende fällt auf einen Sonnabend, so dass sich die Frist nach § 26 Abs. 3 SGB X verlängert bis zum nächstfolgenden Werktag, hier Montag, der 07.04.

Der Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung liegt innerhalb der Frist.

[2] Leitet die Rehabilitationseinrichtung bei einem arbeitsunfähigen Versicherten die stufenweise Wiedereingliederung nicht ein und hat die Krankenkasse Anhaltspunkte für die Notwendigkeit dieser Leistung, hat sie im Ausnahmefall das Recht, eine stufenweise Wiedereingliederung beim Rentenversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Rehabilitationsleistung anzuregen. Die Anregung muss medizinisch begründet sein, lediglich die Übersendung eines durch den behandelnden Arzt des Versicherten ausgestellter Stufenplan reicht nicht aus. Dabei trifft der Rentenversicherungsträger letztendlich die Entscheidung über die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung. Auch bei dieser Fallkonstellation muss die stufenweise Wiedereingliederung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Abschluss der medizinischen Rehabilitation beginnen.

[3] Für die 14-Tages-Frist gelten die oben genannten Ausführungen zur Fristenberechnung entsprechend.

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