[1] Für die Berechnung des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung abgerechneten und abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Entgelt zugrunde zu legen.
[2] Ist der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum kürzer als vier Wochen (zum Beispiel 1 Woche), sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume so zusammenzurechnen, dass sich ein Zeitraum von mindestens vier Wochen ergibt.
2.1.1.1.1 "Abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum
Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten und abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, der Bankgutschrift oder den Zeitpunkt der Vorausberechnung des Entgelts aufgrund der Beitragsfälligkeit nach § 23 Abs. 1 SGB IV kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten zum Beispiel aufgrund Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung oder unbezahlten Urlaubs sind somit hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.
Beispiele
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Beispiel 1: |
Beispiel 2: |
Beispiel 3: |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
10.7. |
10.7. |
10.7. |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung erfolgt jeweils am des folgenden Monats |
5. |
12. |
5. |
Unbezahlter Urlaub |
– |
– |
10.6. bis 19.6. |
Lösung: |
Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) Juni |
Juni |
Mai |
Juni |
Beispiel 4:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
24.4. |
Entgeltabrechnung erfolgt halbmonatlich, demnach
a) |
vom 1.4. bis 15.4. |
b) |
vom 16.3. bis 31.3. |
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Lösung: |
Als Bemessungszeitraum sind die letzten beiden abgerechneten Monatshälften vom 1.4. bis 15.4. und vom 16.3. bis 31.3. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zu berücksichtigen. |
Beispiel 5:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
Dienstag, 30.8. |
Entgeltabrechnung wöchentlich am Freitag, demnach
a) |
vom 27.8. bis 2.9. |
b) |
vom 20.8. bis 26.8. |
c) |
vom 13.8. bis 19.8. |
d) |
vom 6.8. bis 12.8. |
e) |
vom 30.7. bis 5.8. |
f) |
vom 23.7. bis 29.7. |
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Lösung: |
Die Entgeltwoche a) vom 27.8. bis 2.9. bleibt bei der Berechnung des 4-wöchigen Mindestzeitraums unberücksichtigt, da diese vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung (30.8.) noch nicht abgerechnet war. Die letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung sind daher die Entgeltwochen e) bis b), also vom 30.7. bis 26.8. Der geforderte Mindestzeitraum (von 4 Wochen) ist somit erreicht. |
2.1.1.1.2 Besonderheiten
2.1.1.1.2.1 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgeltes zugrunde zu legen.
Beispiel 6:
Aufnahme der Beschäftigung |
1.3. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
15.3. |
monatliche Entgeltabrechnung |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist die Zeit vom 1.3. bis 14.3. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt vom 1.3. bis 14.3. zugrunde zu legen. |
2.1.1.1.2.2 Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, aber weniger als vier Wochen Entgeltbezug
Liegt bei Beginn der Entgeltabrechnungszeitraum/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.
Beispiel 7:
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
10.2. |
monatliche Entgeltabrechnung |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist der Monat Januar. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen. |
2.1.1.1.2.3 Erneute Arbeitsunfähigkeit/Leistung in einem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, aber weniger als vier Wochen Entgeltbezug
[1] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.
Beispiel 8:
Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit |
24.1. |
Wiederaufnahme der Beschäftigung |
25.1. |
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
25.2. |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monat... |