[1] Für die Berechnung des Regelentgeltes nach § 67 Abs. 1 SGB IX ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist auch insoweit zu berücksichtigen, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
[2] Nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV i.V.m. der SvEV gehören unter anderem
2.1.1.2.1 Laufendes Arbeitsentgelt
[1] Für die Regelentgeltberechnung sind alle im Bemessungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelte zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt zunächst außer Betracht (vergleiche Ziffer 2.1.1.2.2). Zum laufend gezahlten Arbeitsentgelt gehören alle laufenden Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt in diesem Sinne können somit nicht nur Zuwendungen in Geld sein, sondern auch Sachbezüge (vergleiche SvEV).
[2] Als Arbeitsentgelt ist auch die Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit (die vor Beginn der Leistung beendet ist) sowie das für die Zeit eines Urlaubs gezahlte Entgelt zu verstehen.
[3] Ist nur ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsentgelt.
[4] Auch das zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossene Entgelt (etwa aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs) ist zu berücksichtigen, wenn sich die Verhältnisse rückwirkend zugunsten des Versicherten geändert haben.
[5] Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit/Leistung bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen, der auf den Bemessungszeitraum entfällt.
[6] Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen.
[7] Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (zum Beispiel Beiträge zu berufsständischen Versicherungseinrichtungen oder Versorgungseinrichtungen sowie zu Versicherungsunternehmen) sind Aufwendungen des Arbeitgebers, durch die die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Erwerbsminderung, des Alters oder des Todes gesichert werden soll. Hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft ist zu unterscheiden, ob es sich um Zukunftssicherungsleistungen handelt, die der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringt.
[8] Aufwendungen für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringen muss, sind steuerfrei und stellen kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV dar. Hierzu gehören die Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherung.
[9] Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus ohne gesetzliche Verpflichtung auch den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages, ist diese Leistung steuerpflichtig und Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV.
[10] Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung – sondern zum Beispiel aufgrund tariflicher Regelungen – erbracht werden, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Im Falle einer Pensionszusage (Direktzusage/Versorgungszusage) ist jedoch erst die spätere Betriebsrente lohnsteuerpflichtig. Die mit der Pensionszusage verbundenen Pensionsrückstellungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses lösen dagegen keine Lohnsteuerpflicht aus und stellen kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV dar.
2.1.1.2.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
[1] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt zunächst gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB I...