[1] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt zunächst gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der Regelentgeltberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt, unabhängig von der Beitragspflicht, außer Ansatz. Weihnachtsgratifikationen, Gewinnanteile oder ähnlich bezeichnete Leistungen des Arbeitgebers sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen. Gleiches gilt für das Urlaubsgeld, das zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird und für Urlaubsabgeltungen (Abgeltungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses).

[2] Guthaben aus Arbeitszeitkonten (Wertguthaben) sind ebenfalls beitragspflichtig und wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.

Auf Ziffer 3 dieses Abschnittes wird verwiesen.

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