[1] Zu den "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" i.S.d. § 67 Abs. 1 SGB IX gehören auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate oder 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden vergütet worden sind. Ob der Versicherte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich. Die Mehrarbeitsstunden sind somit auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (zum Beispiel bei Arbeitszeitverlagerung oder Verteilung der Arbeitszeit).
[2] Da das im Wege der Entgeltfortzahlung gezahlte Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Mehrarbeitsvergütungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sofern der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise Zeiten der Entgeltfortzahlung enthält.
[3] An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten oder 13 Wochen während eines Monats oder vier beziehungsweise fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde vergütet worden ist. Eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben. Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens vier Wochen nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde vergütet worden ist, weil überhaupt kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
[4] Ist ein Arbeitnehmer noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen, sind bei der Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden – gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber – diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.
[5] Schwankt die Zahl der in den einzelnen Abrechnungszeiträumen vergüteten Mehrarbeitsstunden, so ist von der durchschnittlichen Zahl der Mehrarbeitsstunden in der Woche auszugehen. Für die Ermittlung der regelmäßigen Mehrarbeitsstunden gilt folgende Berechnung:
Durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeitsstunden = |
Mehrarbeitsstunden in den letzten 3 Monaten oder 13 Wochen 13 |
Beispiel 16:
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum:
Juni |
12,0 Stunden |
Juli |
17,0 Stunden |
August |
3,5 Stunden |
insgesamt |
32,5 Stunden : 13 Wochen = 2,5 Stunden |
Lösung: |
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,5 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden. |
[6] Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der "Job-Sharing-Arbeitnehmer" i.S.d. § 67 Abs. 1 SGB IX ist die im "Job-Sharing-Arbeitsvertrag" festgelegte wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gehören aber auch Mehrarbeitsstunden, wenn sie regelmäßig, das heißt laufend während der letzten abgerechneten drei Monate oder 13 Wochen, geleistet wurden.
[7] Liegen in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten (13 Wochen = 91 Tage) unbezahlte Fehlzeiten (wie zum Beispiel Krankengeldbezugszeiten, unbezahlter Urlaub), ist die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden wie folgt vorzunehmen:
Durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeitsstunden = |
Mehrarbeitsstunden in den letzten 3 Monaten oder 13 Wochen x 7 91 abzüglich Fehltage |
Beispiel 17:
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum: |
Juni |
12,0 Stunden |
|
Juli |
13,5 Stunden |
(Krankengeld vom 12.7. bis 21.7. = 10 Kalendertage) |
August |
3,5 Stunden |
|
insgesamt |
29,0 Stunden |
|
Lösung: |
29,0 Stunden x 7 Kalendertage = 203 Stunden : 81 (91 – 10) Tage = 2,50617 Stunden = 2,5062 Stunden. Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,5062 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden. |
[8] Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit kommt es für die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden bei der Regelentgeltberechnung darauf an, ob der Arbeitnehmer für die Mehrarbeitsstunden das übliche Arbeitsentgelt einschließlich der Mehrarbeitszuschläge erhält oder ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit sowie Zahlung der Mehrarbeitszuschläge erfolgt:
[9] Erhält der Arbeitnehmer seine Mehrarbeitsstunden mit Arbeitsentgelt vergütet, so beeinflusst die Mehrarbeit seine individuelle regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit. Die in Geld ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden sind entsprechend zu berücksichtigen.
[10] Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Ausgleich von Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung, so werden derartige Mehrarbeitsstunden durch den Freizeitausgleich – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei der Regelentgeltberechnung – neutralisiert. Durch Freizeit ausgeglichene oder auszugleichende Mehrarbeitsstunden bleiben demnach bei der Ermittlung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.