Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist zu unterscheiden, ob der Versicherte den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
a) |
im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum oder |
b) |
nach dem Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums und vor Beginn der Leistung hat. |
zu a) Kurzarbeitergeld im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
[1] Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
[2] Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
einem Monatslöhner
und
- einem Stundenlöhner.
[3] Bei einem Monatslöhner ist das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn des Arbeitsausfalles zu ermitteln. Bemessungszeitraum (Zeitfaktor) bleibt der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Beispiel 24:
Monatslöhner |
Arbeitsunfähigkeit/Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: |
12.11. |
Bemessungszeitraum |
1.10. bis 31.10. |
Kurzarbeit |
15.8. bis auf Weiteres |
Arbeitsentgelt im Juli: |
1.687,50 EUR (brutto) |
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1.012,50 EUR (netto) |
Lösung: |
|
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Arbeitsausfall ist der Juli. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist das Arbeitsentgelt aus Juli zugrunde zu legen: |
1.687,50 EUR : 30 = 56,25 EUR (kalendertägliches Regelentgelt). |
[4] Bei einem Stundenlöhner ist ebenfalls von einem Geldfaktor und einem Zeitfaktor auszugehen.
Geldfaktor
Das Arbeitsentgelt ist aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zur medizinischen Rehabilitation ohne Berücksichtigung von Ausfallstunden durch die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung zu teilen. Dies gilt auch, wenn in diesem Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wurde.
Zeitfaktor
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – inschließlich der Überstunden – ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des Arbeitsausfalles zu ermitteln.
Beispiel 25:
Stundenlöhner |
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Arbeitsunfähigkeit/Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: |
12.11. |
Bemessungszeitraum: |
1.10. bis 31.10. |
Kurzarbeit: |
15.8. bis auf Weiteres |
Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden |
im Bemessungszeitraum: |
90 Stunden |
Ausfallstunden wegen Kurzarbeit: |
60 Stunden |
Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Stunden: |
1.050,50 EUR (brutto) |
Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vor Arbeitsausfall: |
38,5 Stunden |
Lösung: |
Da im Bemessungszeitraum Oktober Kurzarbeit verrichtet wurde, ist der Zeitfaktor und der Geldfaktor aus unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei dem Zeitfaktor sind die Verhältnisse vor Beginn der Kurzarbeit maßgebend und werden somit in Form der wöchentlichen Arbeitszeit aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Juli mit 38,5 Stunden zugrunde gelegt. Der Geldfaktor in Form des tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelts und die diesem zugrunde liegende Stundenzahl ist dem tatsächlichen letzten Abrechnungszeitraum, also dem Monat Oktober zu entnehmen. Berechnung des kalendertäglichen Regelentgeltes: 1.050,50 EUR : 90,0 Stunden = 11,67 EUR x 38,5 Stunden = 449,30 EUR : 7 = 64,19 EUR |
zu b) Kurzarbeitergeld nach Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes und vor Beginn der Leistung
Hat der Arbeitnehmer nach Ende des letzten Entgeltabrechnungszeitraums und vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Kurzarbeitergeld, ergeben sich keine weiteren Besonderheiten bei der Übergangsgeldberechnung.
Beispiel 26:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beginnt am: |
21.6. |
Maßgeblicher Entgeltabrechnungszeitraum: |
1.5. bis 31.5. |
Kurzarbeit: |
4.6. bis 19.6. |
Lösung: |
Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage erfolgt nach § 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 66 und 67 SGB IX. Es sind die Werte aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Mai maßgebend. |