Siehe § 65 Abs. 7 SGB IX.
[1] Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist Übergangsgeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser Monat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 65 Abs. 7 SGB IX). Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld Übergangsgeld gezahlt wird. Das Übergangsgeld ist in diesen Fällen noch für so viele Kalendertage zu zahlen, die an der Bezugsdauer von 30 Kalendertagen fehlen.
[2] Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung ist keine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch und wird nicht in § 65 Abs. 7 SGB IX erwähnt. Daher ist keine Begrenzung des Übergangsgeldes auf 30 Tage durchzuführen, wenn vor dem Übergangsgeld Krankentagegeld gezahlt wurde und beide Leistungen zusammen einen Kalendermonat umfassen.
[3] Schließt die Übergangsgeldzahlung an eine Entgeltfortzahlung an, wird Übergangsgeld im betreffenden Monat entsprechend der tatsächlichen Kalendertage gezahlt.
Beispiel 1:
Entgeltfortzahlung bis |
20.01. |
Übergangsgeld vom |
21.01. bis 10.03. |
Lösung: |
|
Übergangsgeld im Januar |
11 Tage |
Übergangsgeld im Februar |
30 Tage |
Übergangsgeld im März |
10 Tage |
Beispiel 2:
Krankengeld vom |
01.01. bis 20.01. |
Übergangsgeld vom |
21.01. bis 10.03. |
Lösung: |
|
Übergangsgeld im Januar für |
10 Tage |
Übergangsgeld im Februar für |
30 Tage |
Übergangsgeld im März für |
10 Tage |
[4] Das Arbeitslosengeld wird ebenfalls monatlich gezahlt (§ 154 SGB III). Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, die Zahlungsweisen der Entgeltersatzleistungen anzugleichen. Deshalb lassen es Sinn und Zweck des § 65 Abs. 7 SGB IX gerechtfertigt erscheinen, Arbeitslosengeld, auch wenn es dort nicht erwähnt ist, dem Übergangsgeld und Krankengeld gleichzustellen.
[5] Auch das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 41 Abs. 1 SGB II monatlich für 30 Tage gezahlt. Erstrecken sich Arbeitslosengeld II beziehungsweise Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Krankengeld nach § 47b Abs. 1 SGB V und Übergangsgeld über einen ganzen Kalendermonat, ist das Übergangsgeld nur noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. Folgemonate, für die komplett Übergangsgeld zu zahlen ist, sind mit 30 Tagen anzusetzen.
Beipiel 3:
Arbeitslosengeld (nach dem SGB III): |
01.01. bis 01.02. |
Übergangsgeld (medizinische Reha-Leistung): |
02.02. bis 10.03. |
Lösung: |
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Übergangsgeld im Februar für |
29 Tage |
Übergangsgeld im März für |
10 Tage |
Beipiel 4:
Arbeitslosengeld II: |
01.01. bis 01.02. |
Übergangsgeld (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben): |
ab 02.02. |
Lösung: |
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Übergangsgeld im Februar für |
29 Tage |
Übergangsgeld ab März monatlich |
30 Tage |
[5] Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 4 SGB VI, Kapitel VII, Abschnitt 3, verwiesen.