[1] Sofern die Pflegekasse aufgrund ihrer Feststellungen ihre Leistungspflicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI in Verb. mit § 44 SGB XI zur Zahlung von Rentenversicherungs- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für eine Pflegeperson für gegeben hält, hat sie diese ohne vorherige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bzw. der Agentur für Arbeit zu erfüllen. Die Pflegekasse unterrichtet die Pflegeperson (und ggf. die Beihilfestelle) über die Aufnahme der Beitragszahlung. Hierbei sind der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge (beitragspflichtige Einnahmen) für einen vollen Kalendermonat bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld, bei Bezug von Pflegegeld und Sachleistung im Rahmen einer Kombinationsleistung und bei ausschließlichem Bezug einer Sachleistung durch den Pflegebedürftigen anzugeben sowie darauf hinzuweisen, dass sich die tatsächliche Höhe der Beiträge nach der für den jeweiligen Kalendermonat tatsächlich von dem Pflegebedürftigen bezogen Leistung bemisst. Ferner ist auf den Anspruch der Pflegeperson hinzuweisen, wonach ihr auf Wunsch zusätzlich die Feststellungen der Pflegekasse zum Pflegeaufwand, zur Anzahl der Pflegetage pro Woche sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand mitgeteilt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 7 SGB XI). Bei Additionspflege ist der von der Pflegekasse festgestellte Einzelpflegeaufwand und die Anzahl der Pflegetage pro Woche für die betreffende Pflegetätigkeit immer zu benennen. Wurde im Rahmen der Mehrfachpflege aufgrund fehlender oder nicht übereinstimmender Angaben zum Umfang der jeweiligen Einzelpflegeaufwände der betroffenen Pflegepersonen die beitragspflichtige Einnahme zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 SGB XI), ist dies der Pflegeperson gesondert zu erläutern.

[2] Soweit die Pflegekasse ihre Leistungspflicht nicht für gegeben hält, hat sie dies der Pflegeperson mitzuteilen und auf Ihren zusätzlichen Rechtsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 7 SGB XI hinzuweisen. Wird im Rahmen einer Additionspflege der Mindestpflegeaufwand nicht erreicht, ist der Pflegeperson neben dem festgestellten Einzelpflegeaufwand auch immer die zeitliche Zusammensetzung des festgestellten Gesamtpflegeaufwands darzulegen. In der Mitteilung sollte ferner ein Hinweis darauf enthalten sein, dass Einwände durch konkrete Angaben bzw. Nachweise belegt sein müssen. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass bei Einwänden, die am Ermittlungsergebnis der Pflegekasse nichts ändern, der Fall zur Bescheiderteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit abgegeben wird.

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