[1] In Fällen, in denen die Pflegeperson die Gründe für die Nichtaufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse, den Beginn der Beitragszahlung oder die Höhe der der Beitragszahlung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nicht akzeptiert, die Beitragszahlung demzufolge streitig ist, bedarf es regelmäßig einer Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers bzw. der Agentur für Arbeit. Die Pflegekasse teilt dem zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit mit dem als Anlage beigefügten Formschreiben die Gründe für die Nichtaufnahme oder den späteren Beginn der Beitragszahlung bzw. die Ablehnung einer höheren Beitragszahlung mit. Es ist immer der Versicherungsträger einzubinden, zu dessen Versicherungszweig das Versicherungsverhältnis strittig ist.

[2] Beruht der streitige Sachverhalt auf

  • der Nichtaufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse, da die erforderliche Mindestpflegestundenzahl oder die Mindestanzahl an Pflegetagen pro Woche nicht erreicht wird, oder
  • einer zu geringen Beitragseinstufung, da unterschiedliche Auffassungen über den zu-grunde gelegten Pflegegrad bzw. die berücksichtigte Leistungsart bestehen, oder
  • einem zu geringen Anteil der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Mehrfachpflege, da die Pflegeperson den der Aufteilung zugrunde liegenden Einzelpflegeaufwand und/oder das Verhältnis ihres Einzelpflegeaufwands zum Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen nicht akzeptiert,

hat die Pflegekasse diese Vorfrage der Versicherungspflicht abschließend zu klären. Das heißt, dass sie anhand der Angaben bzw. vorliegender Nachweise (z. B. aus einem Pflegeta-gebuch) zu prüfen und ggf. weitere Ermittlungen zu führen hat, ob es bei der ursprünglichen Entscheidung ganz oder teilweise verbleibt. Eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch einen anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bzw. durch die MEDICPROOF GmbH (MEDICPROOF) hin-sichtlich der Feststellung der Pflegestundenzahl und/oder Pflegetage pro Woche (ggf. eine ergänzende Stellungnahme) ist im Einzelfall nur dann zu veranlassen, wenn das Gutachten in sich nicht schlüssig ist oder offensichtlich nicht alle Umstände, die für die Feststellung der Pflegestundenzahl und der Pflegetage pro Woche erheblich sind, berücksichtigt wurden. Gleiches gilt bei Mehrfachpflege für die Feststellung des Verhältnisses zwischen dem Einzelpflegeaufwand pro Pflegeperson im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand.

[3] Führt die Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis und ist die Pflegeperson mit den abschließenden Feststellungen der Pflegekasse weiterhin nicht einverstanden, ist der Fall zur Bescheiderteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit abzugeben. Hierfür sind die Einwände der Pflegeperson sowie die abschließenden Feststellungen der Pflegekasse nach Bewertung dieser Einwände in dem als Anlage beigefügten Formschreiben mit konkreten Angaben (unter "Begründung") mitzuteilen.

[4] Der zuständige Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit hat über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids zu entscheiden. Hierbei sind die Feststellungen der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit, zum Pflegegrad, zur Art der bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen, zum Umfang der von der Pflegeperson ausgeübten Pflegetätigkeit bzw. Pflegetätigkeiten bei einer Additionspflege, sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand vom Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit der Entscheidung zugrunde zu legen. Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit eigenverantwortlich insbesondere folgende Feststellungen zu treffen:

  • Die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht liegen aufgrund einer neben der Pflegetätigkeit regelmäßig an mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit nach § 3 Satz 3 SGB VI nicht vor.
  • Die Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherungspflicht liegen nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III aufgrund einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. eines sonstigen, Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Tatbestands (z. B. eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgeltersatzleistungsbezugs) oder eines Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III nicht vor.
  • Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bzw. § 26 Abs. 2b SGB III, weil eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit (z. B. wegen Krankheit der Pflegeperson) vorliegt und in diesem Zusammenhang die Zahlung von Beiträgen gefordert wird.
  • Es besteht Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z. B. wegen einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze fehlenden Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. des Bezugs einer Versorgung wegen Alters).

[5] Die Pflegekasse erhält eine Durchschrift des Bescheides des Rentenversich...

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