[1] Ist die Beitragszahlung aufgrund einer Änderung der Verhältnisse (z. B. infolge einer Verbesserung der im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung festgestellten Pflegesituation oder der Beendigung einer Pflegetätigkeit im Rahmen einer Additionspflege) einzustellen oder der Höhe nach zu verändern, prüft die Pflegekasse zunächst, ob der Pflegeperson Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X zusteht und ob die Beitragszahlung in entsprechender Anwendung des § 48 SGB X vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder mit Wirkung für die Zukunft einzustellen bzw. zu mindern ist. In diesem Sinne wird die vorangegangene Mitteilung der Pflegekasse über die Aufnahme der Beitragszahlung so behandelt, als wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht gelten in den Fällen der Additionspflege ggf. einheitlich für alle beteiligten Pflegekassen. Eine Vertrauensschutzprüfung entfällt bei Beendigung der Pflegetätigkeit aufgrund des Todes des Pflegebedürftigen. Die Beitragszahlungspflicht endet in diesen Fällen spätestens mit dem Todestag des Pflegebedürftigen (vgl. Abschnitt II 1.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 01.08.2016).

[2] Besteht Vertrauensschutz, verbleibt es bei den bisherigen Feststellungen. Besteht kein Vertrauensschutz, teilt die Pflegekasse der Pflegeperson die beabsichtigte Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung mit. Änderungen für die Zukunft sollten mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Kalendermonats wirksam werden. Bei diesem Änderungszeitpunkt verbleibt es, wenn die Pflegeperson gegen die beabsichtigte Einstellung oder Minderung keine Einwände erhebt. Diese Information ist in den Fällen der Versicherungs-pflicht aufgrund einer Additionspflege Gegenstand des Mitteilungsverfahrens zwischen den Pflegekassen.

[3] Sofern die Pflegeperson mit der beabsichtigten Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung nicht einverstanden ist (streitiger Sachverhalt), teilt die Pflegekasse dem Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit mit dem als Anlage beigefügten Formschreiben (mit konkreten Angaben unter "Begründung") mit, warum es nach Prüfung der Einwände der Pflegeperson und ggf. weiterer eigener Ermittlungen dabei verbleibt. Der Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit entscheidet daraufhin über das Ende der Versicherungspflicht oder die Minderung der Beitragshöhe mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids (vgl. Ziffer 4). Für das anschließende Verfahren der Beanstandung und Erstattung der Beiträge finden die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vom 01.08.2016 Anwendung.

[4] Wurde im Einzelfall bereits bei Aufnahme der Beitragszahlung ein Bescheid über die Versicherungs- und /oder Beitragspflicht vom Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit erlassen, ist bei einer Änderung der Verhältnisse, die zur Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung führt, in der Regel ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid des Rentenversicherungsträgers bzw. der Agentur für Arbeit erforderlich. Dies gilt dann, wenn die Änderung der Verhältnisse den zuvor vom Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit entschiedenen strittigen Sachverhalt, das heißt, die Versicherungs- oder Beitragspflicht, betraf. So ist beispielsweise eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung aufgrund Änderungen der Art der bezogenen Leistung der sozialen bzw. privaten Pflegever-sicherung nicht zu melden, wenn der vorherige strittige Sachverhalt allein das Bestehen der Rentenversicherungspflicht betraf. Damit der Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit Kenntnis über die Änderung der Verhältnisse erhält, wird die Pflegekasse, der diese Angaben bekannt werden, entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck hat die Pflegekasse den Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit - formlos - darüber in Kenntnis zu setzen, dass bzw. wann die Pflegetätigkeit aufgegeben wurde oder andere Tatbestände vorliegen, die zur Beendigung der Versicherungspflicht oder zur Minderung in der Beitragshöhe führen. Die Bescheidaufhebung durch den Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit ist auch erforderlich, wenn die Pflegeperson aufgrund des Bezugs einer Vollrente oder Versorgung wegen Alters rentenversicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger oder einer, dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren, zuerkannten Leistung eines ausländischen Versicherungsträgers arbeitslosenversicherungsfr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge