065-065 |
001 |
an |
M |
AE-UEBER |
Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist betrug monatlich regelmäßig > 390 bzw. 403 EUR. N = Nein J = Ja |
[1] Der Grenzwert von 390,00 EUR ist maßgebend bei einem Monatsgehalt oder einem festen Monatsentgelt (vgl. 3.11.11" Entgeltart"); richtet sich hingegen die Entgeltzahlung nach der Zahl der Arbeitstage oder -stunden oder nach dem Arbeitsergebnis, so gilt der Grenzwert von 403,00 EUR. Werden die vorgenannten Grenzwerte überschritten, wird der Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13,00 EUR je Kalendertag gezahlt. Werden die Grenzwerte unterschritten, sind Angaben in den Feldern 3.11.12 "Beginn letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat 1" bis 3.11.21 "Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" erforderlich. Übt die Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungen (unabhängig von deren SV-Pflicht) aus, so sind hiervon abweichend stets (auch bei regelmäßigem Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte i. H. v. 390,00 EUR bzw. 403,00 EUR) die Angaben in den Feldern 3.11.12 "Beginn letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat 1" bis 3.11.21 "Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" erforderlich, damit die Krankenkasse die Höhe des anteiligen Mutterschaftsgeldes berechnen und an die Arbeitgeber zur Zuschussberechnung übermitteln kann; für geringfügig und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmerinnen hat die Meldung außerhalb des DTA EEL zu erfolgen (s. Anlage 3 GG).
[2] Bei dauerhaften Änderungen der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zur Berechnung des Mutterschutzgeldes zugrunde zu legen. Wird diese Änderung bereits während des Berechnungszeitraums (letzte drei abgerechnete Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist) wirksam, ist sie für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen.
[3] Erfolgt eine Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum bzw. während des Mutterschaftsgeldbezuges und wurde der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von weniger als 390,00 EUR bzw. 403,00 EUR (AE-UEBER = "N") zugrunde gelegt, ist die zuständige Krankenkasse über diese Änderung ebenfalls außerhalb des DTA EEL zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390,00 EUR bzw. 403,00 EUR (AEUEBER = "J") zu Grunde gelegt wurde, aber durch die Änderung dieser Wert unterschritten wird.