199-200 |
002 |
n |
M |
ABGABEGRUND |
Grund der Abgabe gemäß der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze "nn" |
[1] Hier ist durch den Arbeitgeber und den Sozialleistungsträger anzugeben, aus welchem Grund die Meldung übermittelt wird. Die Abgabegründe sind:
Schlüssel |
Beschreibung |
01 = |
Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld |
02 = |
Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld |
03 = |
Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld |
11 = |
Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
12 = |
Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
21 = |
Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld |
22 = |
Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld |
23 = |
Entgeltbescheinigung UV bei Kinderverletztengeld |
31 = |
Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld |
41 = |
Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen |
42 = |
Anforderung Ende Entgeltersatzleistung |
51 = |
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 23c SGB IV) |
61 = |
Rückmeldung Vorerkrankungsmitteilungen |
62 = |
Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung |
71 = |
Höhe der Entgeltersatzleistung |
99 = |
Wechsel der meldenden Stelle und Systemwechsel |
[2] Erfolgt die Meldung mit dem Grund "21" durch den Arbeitgeber, der Krankenkasse liegt jedoch die Information vor, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, so ist der Arbeitgeber hierüber außerhalb des DTA EEL zu informieren und zur Stornierung und Neumeldung mit Grund "01" aufzufordern. Gleiches gilt auch, wenn fälschlicherweise mit dem Grund "01" gemeldet wurde, obwohl tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt.
[3] Der Abgabegrund "99" wurde im Datensatz mit der Version 9 eingeführt, um die Mehrfachmeldung der SV-Träger zu ermöglichen. So ist vorgesehen, dass z.B. das Ende der Entgeltersatzleistung bei einer Aussteuerung oder ein Verlängerungstatbestand bei Mutterschaftsgeld ohne weitere Anforderung des Arbeitgebers durch den SV-Träger versandt werden soll (siehe 3.7 "Datenbaustein DBEE – Ende Entgeltersatzleistung").
[4] Um sicherzustellen, dass der Datensatz immer korrekt adressiert zurückgesandt wird, müssen die Sozialversicherungsträger daher durch die Arbeitgeber in solchen Fallgestaltungen über Veränderungen in der "Adressierung" durch z.B. Wechsel der meldenden Stelle oder Systemwechsel informiert werden, weil sonst die Meldung an einen unzuständigen Empfänger erfolgt. Die Meldung mit dem Abgabegrund "99" stellt daher nichts anderes, als eine Mitteilung einer Adressänderung im digitalen Verfahren dar. Der Sozialversicherungsträger nutzt daher ausschließlich die jeweils zuletzt vorliegende "Adresse" pro Versicherten (3.1.2 "Absendernummer") und aus dem Datenbaustein DBID – Identifikationsdaten das Feld "Aktenzeichenverursacher" für eine etwaige Rückmeldung. Um die Belastung beidseitig auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist die Übermittlung des Abgabegrundes "99" auf laufende Entgeltersatzleistungsfälle beschränkt. Sofern der Systemwechsel mit dem Tag des Endes der Entgeltfortzahlung zusammenfällt, ist durch den Arbeitgeber daher sicherzustellen, dass keine "99"-Meldung sondern eine Übermittlung der Verdienstangaben erfolgt. Erfolgte eine Vorerkrankungsanfrage oder die Abforderung des Endes der Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber vor der Änderung der Adressierung und ist dieser noch unbeantwortet, so ist diese Meldung bei Bedarf erneut abzusetzen. Bei einem Krankenkassenwechsel innerhalb des laufenden EEL-Falles ist die Meldung an die zum Meldezeitpunkt zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
[5] Im Falle eines Systemwechsels kann es notwendig sein, dass zu übermittelnde Daten (Entgeltdaten, Zeiträume oder auch an die RV zurückzumeldende anrechenbaren Zeiten) im anfragenden Entgeltabrechnungssystem ggf. manuell eingepflegt werden müssen.
[6] Handelt es sich bei der Ursprungsmeldung um einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Meldung erfolgt an die Berufsgenossenschaft, so ist auch zwingend ein DBUN dem Datensatz beizufügen.