2.5.9.1 Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber
[1] Der Eintritt eines Insolvenzfalles steht dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, nicht entgegen, solange der Anspruch des (ggf. freigestellten) Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (auch aus einem Wertguthaben) besteht. Bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 113 InsO) besteht demnach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85).
[2] Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (z.B. nach Ablauf der Kündigungsfrist, durch Aufhebungsvertrag) tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Abs. 3 SGB IV ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet.
[3] Fällt das Insolvenzereignis in die Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell und wird das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor (vgl. BAG, Urteil vom 5.12.2002, 2 AZR 571/01). Wird aus dem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, tritt zu diesem Zeitpunkt ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeits-/Beschäftigungsverhältnis beendet.
[4] Das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch dann, wenn zwar aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, aber keine Aufstockungsbeträge oder zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist einer in der Arbeitsphase ausgesprochenen Kündigung in die Freistellungsphase reicht.
2.5.9.2 Beschäftigung nach Betriebsübergang
[1] Geht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über und tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung ein, kann die Altersteilzeitarbeit entsprechend fortgesetzt werden. Die Haftung des Betriebserwerbers für bereits im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erworbene Arbeitsentgeltansprüche ist jedoch auf Masseforderungen des Arbeitnehmers beschränkt. Dabei sind die Altersteilzeitbeschäftigten Insolvenzgläubiger nach § 108 Abs. 2 InsO, soweit sie Vergütungsansprüche (einschließlich der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge) geltend machen, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind, und Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit Vergütungsansprüche für Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung beim früheren Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter entstanden sind (vgl. BAG, Urteile vom 19.10.2004, 9 AZR 647/03 und vom 19.12.2006, 9 AZR 230/03).
[2] Wird die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Betriebsübergang fortgesetzt, tritt für das in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vor der Insolvenzeröffnung beim vorherigen Arbeitgeber aufgebaute Wertguthaben demnach zunächst kein Störfall ein. Können bei Beginn der Freistellungsphase beim Betriebserwerber gegenüber dem Insolvenzverwalter die Ansprüche auf das Arbeitsentgelt aus diesem Wertguthaben nicht geltend gemacht werden und wird demnach aufgrund der erforderlichen "spiegelbildlichen" Abwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24.6.2003, 9 AZR 353/02) bis zu dem Zeitpunkt zu dem das nach der Insolvenzeröffnung, insbesondere beim Betriebserwerber, aufgebaute Wertguthaben (planmäßig) entspart wird, kein Arbeitsentgelt (sowie keine Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge) gezahlt, wird die Altersteilzeitarbeit für diese Zeit unterbrochen (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2004, 9 AZR 647/03). Es besteht aber in diesen Fällen auch die Möglichkeit, das nach der Insolvenzeröffnung aufgebaute Wertguthaben "vorzeitig" mit Beginn der Freistellungsphase zu entsparen und die Altersteilzeitarbeit bei Zahlung der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge fortzusetzen, bis dieses Wertguthaben abgebaut ist, wenn dies im Interesse des Beschäftigten ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006, 9 AZR 230/03).
[3] Soweit die Altersteilzeitarbeit unterbrochen wird, wenn aus dem nicht insolvenzgeschützen Wertguthaben beim vorherigen insolventen Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt sowie keine Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bezogen werden können, liegt – anders als in den Fällen nach Absatz 1 der Abschnitt 2.5.9.1 – auch keine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier nach § 7 Abs. 1a SGB IV) vor. Dem steht nicht entgegen, dass das bereits erdiente Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben grundsätzlich fällig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.2007, B 5 R 16/06 R).
[4] Gleiches gilt, wenn nachträglich insolvenzgeschützes – beim vorherigen Arbeitgeber aufge...