3.4.1 Allgemeines

[1] Solange für einen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und demzufolge ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, hat der Arbeitgeber neben dem nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 3.1.3) zu zahlen.

[2] Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer die entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) oder ein Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Berechnungsbasis für die Entgeltersatzleistung ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der [Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation erzielt hat (zum Entgeltersatzleistungsbezug bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vgl. Abschnitt 2.4.6). . .

[3] . . . [akt.] Der Arbeitgeber kann – ohne hierzu verpflichtet zu sein – diese Leistungen zu seinen eigenen Lasten weiterhin erbringen, damit auch in diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Altersteilzeitarbeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt.

[4] Zahlt ein Arbeitgeber während des Entgeltersatzleistungsbezugs . . . lediglich Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, besteht dennoch Beitragsfreiheit für die Aufstockungsbeträge. Für den Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI sind diese Zeiten allerdings nicht berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu Abschnitt 5.2).

3.4.2 Basispflichtversicherung

[1] Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 3.1.3) können nach § 163 Abs. 5 Satz 2 SGB VI allerdings nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn und soweit entweder für die Zeit des Bezugs der o.a. Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder für die Zeit des Krankentagegeldbezugs während . . . Arbeitsunfähigkeit/[Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation auf Antrag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) Rentenversicherungspflicht besteht.

[2] Die Antragspflichtversicherung beginnt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit/[Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation, wenn der Antrag vom Versicherten innerhalb von drei Monaten danach beim Rentenversicherungsträger gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens mit Ende der Versicherungspflicht auf Grund der vorherigen Beschäftigung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Fortdauer einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist hierbei nicht zu beachten.

[3] Der Antragspflichtversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legen (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Die Beiträge sind vom Versicherten selbst zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

3.4.3 Arbeitgeberleistungen i.S.v. § 23c SGB IV

[1] Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den nach § 23c Abs. 1 SGB IV (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.

[2] Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen i.S.v. § 23c Abs. 1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin auf Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltersTZG zu berechnen, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde. Das maßgebende Regelarbeitsentgelt wird demnach nicht durch die sich aus § 23c Abs. 1 SGB IV ergebenden beitragspflichtigen Einnahme ersetzt.

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