Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) ist ein "neues" Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) geschaffen worden, das am 1.8.1996 in Kraft trat und das Altersteilzeitgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) abgelöst hatte.
Das AltersTZG soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen, wobei dieser Übergang in den Ruhestand [akt.] für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.1.2010 begonnen hatten durch Förderleistungen der BA unterstützt wurden. Aus diesem Grund [akt.] war das AltersTZG im Wesentlichen als Förderleistungsgesetz ausgestaltet.
[akt.] Die Gewährung der Förderleistungen setzte u.a. den Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 voraus (§ 1 Abs. 2 AltersTZG). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) wurde klargestellt, dass das AltersTZG als Mantelgesetz trotz Auslaufens der Förderleistungen fortbesteht und auch für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31.12.2009 maßgebend bleibt. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten demnach unverändert.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich aus dem AltersTZG für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung und das Leistungsrecht der Rentenversicherung ergebenden Auswirkungen beraten und die erzielten Ergebnisse in ihrem GR v. 09.03.2004 zusammengefasst. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen und erzielten Beratungsergebnisse war das Rundschreiben zu überarbeiten. Es gilt für Altersteilzeitarbeit, die ab 1.7.2004 beginnt. . .
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Da es sich bei der Altersteilzeit um eine besondere Form der Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7b SGB IV handelt, wird im Übrigen auf das GR v. 31.03.2009 verwiesen, in dem u.a. die Pflichten des Arbeitgebers für das Verfahren und die Art und Weise der Ermittlung von Wertguthaben sowie die Behandlung von Wertguthaben bei einem Störfall beschrieben werden. Darüber hinaus wird auf den dieses Rundschreiben ergänzenden "Frage-/Antwortkatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen" hingewiesen.