[1] Anders als die Regelungen zum sofortigen Krankenkassenwahlrecht (vg. Abschnitt 4.3.2) oder zu besonderen Fallkonstellationen (vgl. Abschnitt 9) kennt das Verfahren des Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis keine Ausschlussfristen für die Abgabe einer Wahlerklärung. Diese kann dem Grunde nach jederzeit abgegeben werden und entfaltet ihre Wirkung nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 SGB V. Danach regelt § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V die Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz SGB V gilt ab dem 1.1.2021 der Grundsatz, dass die Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse durch die Meldung der gewählten Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts ersetzt wird. Bis zum Inkrafttreten des "8. SGB IV-ÄndG" ist dieser Grundsatz im Einzelnen so ausgestaltet, dass die Kündigungsfrist ausgehend vom Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse berechnet wird.

[2] Durch die Einführung des § 175 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz SGB V mit Wirkung ab dem 1.7.2023 wird klargestellt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Es kommt demnach nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Meldung der gewählten Krankenkasse an (vgl. Abschnitt 7.3). Auf die besonderen Regeln für die Abgabe einer Wahlerklärung bei einer sog. mehrfachen Ausübung des Wahlrechts wird im Abschnitt 4.4 eingegangen.

[3] Die Fristen für die Abgabe einer Wahlerklärung im Rahmen dieses Verfahrens sind für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte identisch.

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