[1] Bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse (vgl. Abschnitt 3.2) ist neben der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten. Daher können Mitglieder während der Bindungsfrist an den Wahltarif ihre Krankenkasse grundsätzlich nicht wechseln. Jedoch steht das Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auch den Mitgliedern mit einem Wahltarif grundsätzlich zu. Hierbei bleiben die Mitglieder mit einem Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld) ausnahmsweise von dem Sonderkündigungsrecht ausgenommen (vgl. Abschnitt 9.1).

[2] Die besondere Bindungsfrist berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem der Wahltarif beginnt. Sie kann nicht um Mitgliedschaftszeiten, die vor dem Eintritt in einen Wahltarif im Rahmen der allgemeinen Bindungsfrist bereits zurückgelegt wurden, gekürzt werden.

Beispiel 1:

Ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger ist Mitglied der Krankenkasse A seit dem 1.2.2021.
Allgemeine Bindungsfrist vom 1.2.2021 bis 31.1.2022
Ab 1.1.2022 Beginn eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 6 SGB V bei der Krankenkasse A.
Besondere Bindungsfrist vom 1.1.2022 bis 31.12.2024
Beurteilung:
Die Bindungsfrist an die Krankenkasse A endet am 31.12.2024. Die Krankenkasse kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum 31.12.2024 gewechselt werden.

[3] Die Bindungsfrist i.S.d. § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V ist ein Zeitraum von 12 bzw. 36 zusammenhängenden Zeitmonaten. Sie endet mit Ablauf von diesem Zeitraum. Darüber hinaus erlischt die besondere Bindungsfrist bei der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob es sich um das Ende der Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft handelt. Die eventuell noch nicht abgelaufene Mindestbindungsfrist für die Wahltarife lebt selbst dann nicht wieder auf, wenn das Mitglied aus Anlass des bestehenden sofortigen Krankenkassenwahlrechts im Falle sich aneinander anschließenden Pflichtmitgliedschaften oder beim Wechsel von einer Pflichtmitgliedschaft zu einer freiwilligen Mitgliedschaft oder umgekehrt (vgl. Abschnitt 3.3) bei der bisherigen Krankenkasse verbleibt.

[4] Entsprechendes gilt, wenn die Pflichtmitgliedschaft bei einer Krankenkasse während der Teilnahme an einem Wahltarif kraft Gesetzes endet und anschließend eine Familienversicherung begründet wird. Die noch nicht erfüllte Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif steht dem nicht entgegen. Auch die freiwilligen Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung beenden wollen, werden im Sinne der Gleichbehandlung an der Beendigung der Mitgliedschaft nicht dadurch gehindert, dass die Mindestbindung des Mitglieds an einen Wahltarif noch nicht erfüllt ist. Sollte nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut ein Tatbestand der Versicherungspflicht (oder der Versicherungsberechtigung) eintreten, lebt die eventuell noch nicht abgelaufene Mindestbindungsfrist für die Wahltarife nicht wieder auf, sodass dem Versicherten ein sofortiges Wahlrecht zusteht (vgl. Abschnitt 3.3).

Beispiel 2:

Mitglied der Krankenkasse A seit dem 1.3.2022.

Beginn eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 1 SGB V zum 1.5.2022.

Vom 1.1.2023 bis 30.9.2023 besteht eine Familienversicherung bei Krankenkasse B.

Erneute Versicherungspflicht ab dem 1.10.2023.

Beurteilung:

Zum 1.10.2023 besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.

Zwar wäre die 3-jährige Bindungsfrist an die Krankenkasse A aufgrund des Wahltarifs noch nicht abgelaufen, jedoch hebt die Unterbrechung der Mitgliedschaft die Bindungswirkung des Wahltarifs auf.

[5] Die Sachverhalte einer Unterbrechung zwischen zwei Mitgliedschaften in Gestalt eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V sind nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten.

[6] Endet die Pflichtmitgliedschaft bei einer Krankenkasse während der Teilnahme an einem Wahltarif kraft Gesetzes und wird anschließend eine Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, steht die noch nicht erfüllte Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif dem nicht entgegen. Demgegenüber ist die aus dem Wahltarif resultierende Bindungsfrist einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird (vgl. jedoch die Besonderheiten in Abschnitt 8.3.2). Eine dem § 175 Abs. 4 Satz 9 SGB V vergleichbare Regelung, welche die 12-monatige Bindungswirkung aufhebt, enthält § 53 Abs. 8 SGB V für derartige Fallkonstellationen nicht.

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