[1] Der Vorstand der zu schließenden bzw. insolventen Krankenkasse hat besondere Informationspflichten zu erfüllen. Nach § 165 Abs. 2 Sätze 6 bis 7 SGB V bzw. § 160 Abs. 3 Satz 4 SGB V hat er die einzelnen Mitgliedergruppen auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach § 175 Abs. 3a SGB V sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts hinzuweisen. Des Weiteren hat der Vorstand die zur Meldung verpflichteten Stellen über die Schließung bzw. den Insolvenzantrag sowie über die Fristen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird, zu informieren.

[2] Damit der Vorstand der abzuwickelnden Krankenkasse – insbesondere wegen der Sicherstellung einer lückenlosen Leistungsgewährung – einen Überblick über die vollzogenen Krankenkassenwechsel hat, haben die gewählten Krankenkassen nach § 175 Abs. 3a Satz 5 SGB V die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren (vgl. Abschnitt 10) unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren.

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